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Die Verfügung der genannten Polizeidirection beruht jedoch
auf unrichtigen Prämissen.
Der 8. 11. lit. m. des genannten Edicts behält lediglich
den Verkauf der Arzneien den Apothekern bevor, bezeichnet
genau, was unter Pfuscherei zu verstehen sey und als Pfuscher
alle Individuen, welche sich mit widerrechtlicher Ausübung ir-
gend eines Zweiges der medicinischen Wissenschaften, besonders
dem Handel mit Medicamenten, den widerrechtlichen Ausgaben
derselben u. s. w. befassen.
Daß die ärztliche Befähigung auch die Befähigung zur
Heilmittelbereitung in sich schließe, beweiset das seit 1808 und
zwar gerade auf den Grund dieses Edictes den Aerzten sehr
häufig ohne alle vorgängige Apothekerprüfung bewilligte Dis-
pensiren von Arzneimitteln dort, wo keine Apotheken bestanden.
Die 88§. 1 und 4. des Edictes konnten daher mit Grund nicht
angerufen werden.
Eben so wenig konnte der Fall als ein Verfertigen gehei-
mer Mittel behandelt werden, da die Bereitung der homöopa-
thischen Heilmittel offen zu Tage liegt, und da die Homöopathie
in allen civilisirten Staaten längst in die Rechte eines von
einem Theile der Aerzte und des Publicums getheilten, von
einem anderen Theile bestrittenen, förmlichen Heilsystemes ge-
treten ist.
Endlich kann auch das reglementäre Verbot des Selbstdis-
pensirens auf die homöopathischen Heilmittel nicht angewendet
werden, da dieses längst vor Erfindung der Homöopathie er-
schienene Verbot sich lediglich auf die allopathischen Arzneien
bezieht, wie denn das unentgeltliche Selbstdispensiren der ho-
möopathischen Aerzte gegenwärtig in allen Staaten ohne Wi-
derrede besteht und die früheren Untersagungen desselben allent-
halben, namentlich in Oesterreich, Rußland, Preußen u. s. w.
nicht auf den Grund der für die allopathische Methode bestan-
denen Normative, sondern als neue Verordnung, als neue po-
lizeiliche Einschreitung bezüglich eines neuen Objectes verfügt
worden war.
Die Verfügung der k. Polizeidirection ist daher alsbald
außer Wirkung zu setzen, die hinweggenommenen Arzneimittel
sind dem Dr. N., Angesichts gegenwärtiger Verfügung, zurück-
zugeben, und der Vollzug ist binnen 24 Stunden unerstreckbaren
Termines berichtlich nachzuweisen.