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Die unmittelbaren Vorgesetzten der Mannschaftent des Beurlaubtenstandes in militairischer Hin-
sicht sind:
a) der Bezirks-Feldwebel,
b) der bandwehr-Kompagnieführer, wenn ein solcher im Kompagnie-Bezirk stationirt ist,
c) der Landweh s
) der beireffende 3 JI f terie-Brigade-K. d
e) der Divisions-Kommandeur,
s) der kommandirende General,
und deren Stellvertreter.
2. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den ihnen von ihren Vorgesetzten in Gemäßheit
der Dienst-Ordnung ertheilten Befehlen und Einberufungs-Ordres unbedingt Folge zu leisten.
3. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes
verpflichtet, den vorgeschriebenen Dienstweg einzuhalten. — Ingleichen sind dieselben beim mündlichen
oder schriftlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten in militairischen Dienst -Angelegenheiten den allge-
meinen Regeln der Subordination unterworfen.
4. Bei Einberufung zum Dienst gelten für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes dieselben Bestim-
mungen, wie für alle Mannschaften des aktiven Dienststandes. Sie sind diesen Bestimmungen für
die Zeildauer unterworfen, während welcher sie den Militairgerichtsstand haben. Vergl. S. 7. Th. ll.
des Strasgesetzbuchs für das Preußische Heer, auch Beilage 1.)“)
5. Die Mannschaften aller Waffen, welche innerhalb eines Kompagnie-Bezirks ihr Domizil resp. ihren
Wohn- oder Aufenthaltsort haben, gehoͤren zu dieser Kompagnie und haben jede Veraͤnderung ihres
Aufenthaltsortes dem Bezirks-Feldwebel zu melden, wie dies in den folgenden Paragraphen näher
angegeben ist.
8. 15.
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Entlassung
aus dem aktiven Dienst, sowie beim Wohnorts= und Wohnungswechsel.
1. Mannschasten, welche aus dem aktiven Dienst in den Beurlaubtenstand übertreten, haben sich späte-
stens 14 Tage nach ihrer Entlassung beim Bezirks-Feldwebel des von ihnen gewählten Aufenthalts-
ortes zu melden. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Orte
bleibt, an welchem sein bisheriger Truppentheil in Garnison steht. Nur wer von seinem Truppen-
theil die schriftliche Genehmigung in seinem Passe hierzu erhält, darf die Anmeldung beim Bezirks-
Feldwebel bis zu 4 Wochen nach seiner Entlassung verschieben.
2 Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ihren Wohn= oder Ausenthaltsort wechseln, haben dies
ebenfalls innerhalb 14 Tagen dem Bezirks-Feldwebel zu melden. Verzieht ein Mann aus einem
Kompagnie-Bezirk in den andern, so hat er sich vor dem Verziehen bei dem Feldwebel des Bezirks,
zu welchem sein bisheriger Wohnort gehörte, ab= und bei dem Feldwebel des Kompagnie-Bezirks, in
welchem der neue Wohnort liegt, innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem Umzuge anzumelden.
*) Dieses Allegat findet für Gürttemberg keins Anwendung.