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8. 19.
Form der Meldungen und Eintragen derselben in den Militairpaß.
Die An= und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen, müssen aber in der Regel von
dem zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet werden. Bei jeder Meldung ist der Militairpaß
vorzulegen.
. Meldungen durch einen Drlkten sind nur in den Fällen gestattet, wo es sich um eine Abmeldung
beim Wohnortswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab= und Anmel-
dung bei Reisen handelt.
. Anmeldungen sind womöglich mündlich zu erstatten; wer sich schristlich anmeldet, hat bei Uebersen-
dung des Militairpasses anzugeben, wo er früher gewohnt hat und für welchen Ort er sich anmeldet,
ob er verheirathet ist und Kinder hat, welchem Stand oder Gewerbe er angehört.
4. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Staatsgebiets portofrei befördeit,
insofern die Schreiben mit der Rubrik „Militaria“ versehen und mit dem Amtssiegel der Orts-
behörde verschlossen sind. Schristliche Meldungen, welche durch die Stadtpost befördert werden,
sind vom Meldenden zu frankiren, da die Stadtpost keine Portofreiheit gewährt.
Zum Zeichen, daß eine Meldung erstattet ist, muß dieselbe vom Bezirks-Feldwebel in den Militair-
paß eingeschrieben werden. Bei jeder Abmeldung ist im Militairpaß die Veranlassung zur Abmel-
dung („zum Wohnortswechsel nach N.“, „zur Reise“, „auf Wanderschaft“) und nach Maßgabe der
in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen die Notiz hinzuzufügen: „bleibt hier in
Kontrole“ oder „wird überwiesen nach N.“". Ebenso muß, wenn Mannschaften, welche sich zur
Reise 2c. abmelden, von einer Uebung oder von einer resp. mehreren Kontrol-Versammlungen dis-
pensirt werden, dies in dem Militairpaß ausdrücklich vermerkt werden. Jeder Angabe über ersolgte
Meldung in dem Militairpaß ist das Datum beizufügen.
8. 20.
Beurlaubung in überseeische Länder.
. Mannschaften der Reserve und Landwehr von vorwurfsfreier mlitairdienstlicher Führung können unter
friedlichen Verhältnissen, wenn sie beabsichtigen nach außereuropäischen Ländern, zu denen die Küsten-
länder des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht gerechnet werden sollen, zu gehen, zunächst
auf zwei Jahre unter Dispensation von Uebungen, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im
Falle einer Mobilmachung, beurlaubt werden.
Wenn diese Mannschaften vor Ablauf des zweijährigen Urlaubs durch Konsulats-Atteste nachweisen,
daß sie in einem der vorerwähnten außereuropäischen Länder sich eine feste Stellung als Kaufleute,
Gewerbetreibende 2c. erworben haben, so kann ihnen ein fünfjähriger Urlaub mit Diepensation von
den Uebungen und von der Gestellung im Falle einer Mobilmachung gewährt werden.
4m. Vor Ablauf der fünf Jahre kann, bei erneuter Vorlegung von Konsulats-Mtesten, welche den ad 2.
aufgestellten Bedingungen entsprechen, der ihnen ertheilte Urlaub bis zur Entlassung aus dem Mili-
tair-Verhältniß verlängert werden.
Alle auf die vorstehenden Bestimmungen gestützten Urlaubsgesuche sind an das heimathliche Land-