Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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dann als erfolgt zu betrachten, wenn Seitens des Landwehr-Bezirks-K dos der entsprechende 
Vermerk in dem Militairpaß des betreffenden Mannes einge nagen * 
4. Bei den Herbst-Kontrol-Ve lungen werden die im Dienstverhältniß der Mannschaften eintreten- 
  
den Veränderungen den anwesenden Mannschaften bekannt gemacht, die Militairpässe der Betreffenden 
Behuss Eintragung des erforderlichen Vermerks eingefordert und vor Jahresschluß den Inhabern 
wieder zugestellt. 
Wer bei der Kontrol-Versammlung ohne genügende Entschuldigung fehlt, bleibt bis zur Regelung 
seiner ferneren Verpflichtung im Reserve= resp. Landwehr-Verhältniß. 
Mannschaften, welche verziehen wollen, während ihr Militairpaß sich bei den Landwehr-Behörden 
befindet, haben die Rückgabe desselben bei der Abmeldung zu beantragen. 
8. 38. 
Zurückstellung hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr wegen Felddienst- 
unfähigkeit. Ausscheiden wegen dauernder Dienstunbrauch barkeit. 
1. Reservisten und Wehrleute, welche dauernd felddienstunfähig werden, sind, sofern sie noch garnison- 
dienstfähig sind, bis zur Erfüllung ihrer Gesammtdienstpflicht hinter den ältesten Jahrgang der Land- 
wehr zurückzustellen. 
Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche als dauernd ganz dienstunbrauchbar anerkannt 
werden, sind aus dem Militair-Verhältniß zu entlassen. 
2. Bei den Kontrol-Versammlungen sind die Mannschaften, welche sich für felddienstunfähig oder dienst- 
unbrauchbar halten, auszusordern, dies anzugeben. Dieselben werden notirt, in eine nach Schema 10. 
anzulegende Liste zusammengetragen und vor die Kreis-Ersatz-Kommission bei deren nächstem Zusam 
mentritt beordert. 
3. Beim Kreis-Ersatz-Geschäft sind diese Mannschaften im Beisein des Landwehr-Bezirks-K deurs 
ärztlich zu untersuchen. Der Arxzt der Kreis-Ersatz-Kommission trägt das Resultat der Untersuchung, 
event. unter Angabe der Krankheit, in die betreffende Kolonne der Liste ein. Wird hierzu ein Schrei- 
ber verwandt, so hat der Arzt jedes seiner Urtheile zu unterschreiben. 
Auf Grund dieses ärztlichen Gutachtens und seiner eigenen Wahrnehmung bestimmt der Landwehr= 
Bezirks-Kommandeur demnächst durch Eintragung seines Urtheils in die Liste, ob die Betreffenden 
in ihrem bisherigen Dienstverhältniß verbleiben, oder ob sie zur Zurückstellung hinter den älltesten 
Jahrgang der Landwehr resp. zur Entlassung vorzuschlagen sind. 
4. Diejenigen Mannschaften, welche hiernach zur Zurückstellung oder zum gänzlichen Ausscheiden designirt 
werden, sind zur Superrevision bei Gelegenheit des Departements= Ersatz-Geschäftes zu beordern. 
Der Arzt der Departements-Ersatz-Kommission trägt gleichfalls sein Gutachten in die Liste ein, und 
der Brigade-Kommandeur vermerkt eigenhändig, ob er die Vorschläge des Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandeurs bestätigt oder modifizirt. 
Bei Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde- Korps hat der Brigade-Kommandeur auch 
das Gutachten des der Departements-Ersatz-Kommission zugetheilten Stabsoffiziers des Garde-Korps 
zu hören. 
  
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