Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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dagegen nach näherer Anordnung der General-Kommandos im Winter zur Ersüllung ihrer Uebungs- 
pflicht einzuziehen. 
Dieselben sind auf die Mannschaft des Korps-Bezirks, welche im Sommer übt, in Amechnung 
zu bringen. 
8. 51. 
Ort, Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen. 
Die Landwehr-Infanterie Oer Garde und Linie) übt in den Monaten Mai oder Juni in der Regel 
in den Landwehr-Bataillons-St i (s. §S. 55.). 
  
. Die Uebungen der Landwehr-Mannschaften aller übrigen Waffen finden zu derselben Zeit in der Re- 
gel im Anschluß an die betreffenden Linien-Truppentheile statt. 
Die Garde-Landwehr-Mannschaften dieser Waffen werden bei den resp. zu ihrem Armee-Korps- 
Bezirk gehörenden Linien-Truppentheilen geübt, mit Ausnahme der im Bezirk des 3. Armee-Korps 
befindlichen, welche zu den betreffenden Truppentheilen des Garde-Korps eingezogen werden. 
Die Krankenträger-Kompagnien üben im Anschluß an die Train-Bataillone. 
. Das Nähere über Zeit und Umfang der Landwehr-ebungen wird alljährlich bestimmt. 
In Betreff der Landwehr-liebungen der Schifffahrt treibenden Mannschaften finden die Bestimmungen 
des §. 50. ad 5. analoge Anwendung. 
8. 52. 
Auswahl der zu den Uebungen zu beordernden Mannschaften. 
. Wie viele Mannschaften aus jedem Garde-Landwehr-Bataillons-Distrikt und, wo Garde-Landwehr= 
Bataillone nicht vorhanden sind, aus jedem Infanterie-Brigade-Bezirk zu den Reserve-lebungen der 
Truppen des Garde-Korps, so wie zu den Uebungen der Garde-Landwehr-Infanterie einzuziehen sind, 
wird durch das General-Kommando des Garde-Korps angeordnet. 
Die Garde-Landwehr-Bataillons-, resp. terie-Brigade-K. dos repartiren danach die 
aus sedem Landwehr-Bataillons-Bezirk zu stellende Quote. Die Garde-Landwehr-Mannschaften der 
Spezialwassen, welche in den Provinzen üben, werden durch die Landwekl 6 mit 
den zu stellenden Mannschaften der Provinzial-Landwehr der betresfenden Waffe einberufen und 
kommen auf die Zahl derselben in Anrechnung. 
  
  
4Für die Resewe-lebungen aller Waffen der Linte, so wie für die Uebungen der Provinzial-Land= 
wehr, bestimmen die betreffenden General-Kommandos die aus jedem Brigade-Bezirk einzuziehenden 
Quoten und die Infanterie-Brigade-K dos repartiren letztere auf die Landwehr-Bataillons-= 
Bezirke. 
  
  
Zu diesem Zwece reichen die Landwehr-Bezirks-K dos zum 1. Februar jeden Jahres an die 
Brigade K dos Nachweisungen der in ihren Bezirken vorhandenen übungspflichtigen 
Mannschaften der Reserve und Landwehr aller Waffen nach Analogie des Schemas 14. ein. Bei 
den Spezialwaffen sind die übungspflichtigen Mannschaften der Garde — mit Auenahme der im 
Bezirk des 3. Armee-Korps befindlichen — mit einzurechnen. Zu gleichem Termine senden die Land- 
wehr-Bezirks-Kommandos eine Nachweisung der in ihrem Bezirk vorhandenen übungspflichtigen Re- 
sewe-Mannschaften der Garde--Infanterie und Garde-Kavallerie, so wie der übungspflichtigen Garde-
	        
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