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dagegen nach näherer Anordnung der General-Kommandos im Winter zur Ersüllung ihrer Uebungs-
pflicht einzuziehen.
Dieselben sind auf die Mannschaft des Korps-Bezirks, welche im Sommer übt, in Amechnung
zu bringen.
8. 51.
Ort, Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen.
Die Landwehr-Infanterie Oer Garde und Linie) übt in den Monaten Mai oder Juni in der Regel
in den Landwehr-Bataillons-St i (s. §S. 55.).
. Die Uebungen der Landwehr-Mannschaften aller übrigen Waffen finden zu derselben Zeit in der Re-
gel im Anschluß an die betreffenden Linien-Truppentheile statt.
Die Garde-Landwehr-Mannschaften dieser Waffen werden bei den resp. zu ihrem Armee-Korps-
Bezirk gehörenden Linien-Truppentheilen geübt, mit Ausnahme der im Bezirk des 3. Armee-Korps
befindlichen, welche zu den betreffenden Truppentheilen des Garde-Korps eingezogen werden.
Die Krankenträger-Kompagnien üben im Anschluß an die Train-Bataillone.
. Das Nähere über Zeit und Umfang der Landwehr-ebungen wird alljährlich bestimmt.
In Betreff der Landwehr-liebungen der Schifffahrt treibenden Mannschaften finden die Bestimmungen
des §. 50. ad 5. analoge Anwendung.
8. 52.
Auswahl der zu den Uebungen zu beordernden Mannschaften.
. Wie viele Mannschaften aus jedem Garde-Landwehr-Bataillons-Distrikt und, wo Garde-Landwehr=
Bataillone nicht vorhanden sind, aus jedem Infanterie-Brigade-Bezirk zu den Reserve-lebungen der
Truppen des Garde-Korps, so wie zu den Uebungen der Garde-Landwehr-Infanterie einzuziehen sind,
wird durch das General-Kommando des Garde-Korps angeordnet.
Die Garde-Landwehr-Bataillons-, resp. terie-Brigade-K. dos repartiren danach die
aus sedem Landwehr-Bataillons-Bezirk zu stellende Quote. Die Garde-Landwehr-Mannschaften der
Spezialwassen, welche in den Provinzen üben, werden durch die Landwekl 6 mit
den zu stellenden Mannschaften der Provinzial-Landwehr der betresfenden Waffe einberufen und
kommen auf die Zahl derselben in Anrechnung.
4Für die Resewe-lebungen aller Waffen der Linte, so wie für die Uebungen der Provinzial-Land=
wehr, bestimmen die betreffenden General-Kommandos die aus jedem Brigade-Bezirk einzuziehenden
Quoten und die Infanterie-Brigade-K dos repartiren letztere auf die Landwehr-Bataillons-=
Bezirke.
Zu diesem Zwece reichen die Landwehr-Bezirks-K dos zum 1. Februar jeden Jahres an die
Brigade K dos Nachweisungen der in ihren Bezirken vorhandenen übungspflichtigen
Mannschaften der Reserve und Landwehr aller Waffen nach Analogie des Schemas 14. ein. Bei
den Spezialwaffen sind die übungspflichtigen Mannschaften der Garde — mit Auenahme der im
Bezirk des 3. Armee-Korps befindlichen — mit einzurechnen. Zu gleichem Termine senden die Land-
wehr-Bezirks-Kommandos eine Nachweisung der in ihrem Bezirk vorhandenen übungspflichtigen Re-
sewe-Mannschaften der Garde--Infanterie und Garde-Kavallerie, so wie der übungspflichtigen Garde-