Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Reise ihre versäumten Militairdienstpflichten event. nachzuholen, so bedürfen sie zu jeder neuen Reise 
zuvor der durch den Bezirks-Feldwebel zu beantragenden Genehmigung des Kommandos der Flotten- 
Stamm-Dinrision. 
AmDie Bestimmungen ad 2. finden analoge Anwendung auf diejenigen zum Beurlaubtenstande gehö- 
renden Seeleute, welche eine Norddeutsche Navigationsschule oder damit verbundene Schiffsbauschule 
besuchen. Diese Mannschaften sind während des Besuchs einer solchen Schule im Frieden zum Dienst 
in der Kriegsflotte nicht heranzuziehen, und wenn erforderlich, auch von Kontrol-Versammlungen zu 
dispensiren. 
In den Listen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine, ihrer Bestimmung gemäß, 
in solgende Abtheilungen getrennt zu führen: 
A. Mannschaften der Flotten-Stamm-Division, 
B. Mannschaften der Werft-Diovision, 
a) Maschinen-Kompagnie, 
b) Handwerks-Kompagnie, 
C. Mannschaften des See-Bataillons, 
D. Mannschaften der See-Artillerie. 
. Das Kommando der Stamm-Division der Flotte der Ostsee erhält direkt von den Landwehr-Bezirks= 
Kommandos namentliche Listen aller in deren Kontrole befindlichen Mannschaften des Beurlaubten- 
standes der Marine nach Schema 6. 
Diese Listen müssen den Bestand nach den ad 4. angegebenen Kategorien, sowie nach Chargen 
und Jahrgängen getrennt nachweisen und bei den Seefahrern namentlich die Angaben enthalten, ob 
dieselben im Bezirk anwesend sind oder nicht. 
In der zweiten Hälfte der Monate Februar, Mai, August und November gelangen diese Listen 
an die Landwehr-Bezirks-K 6 zurück und sind zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 
1. Dezember dem Kommando der Stamm-Division der Flotte der Ostsee nach vorgängiger Berichti- 
gung wieder zuzustellen. Gestatten Raum und Ulebersichtlichkeit nicht mehr die Berichtigung der 
L#sten, so sind neue Listen einzusenden. 
Gleichzeitig mit den ad 5. erwähnten Listen sind dem Kommando der Flotten -Stamm-Dioision 
Listen von den im Beurlaubtenstande des Heeres vorhandenen auf Dampfschiffen ausgebildeten Maschi- 
nisten und Heizern — und zwar in Reserve und Landwehr getrennt, und in jedem dieser Dienstver- 
hälmisse nach Ausbildung auf See= und Fluß-Dampfschiffen gesondert — zu übersenden. Die Be- 
richtigung dieser Listen erfolgt wie ad 4. angegeben. 
Die Listen der zur Dieposirion der Ersatz-Behörden entlassenen Marine-Mannschaften sind gesondert 
von denen der betreffenden Mannschaften des stehenden Heeres zu führen und nach erfolgter Ent- 
scheidung über diese Mannschaften dem Kommando der Fotten-Stamm-Division mitzutheilen. 
m In Bezirken, in denen eine größere Zahl von Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine in 
Kontrole stehen, können dieselben von den Frühjahrs= und Herbst-Kontrolversammlungen befreit und 
dagegen zu besonderen Marine-Kontrolversammlungen, welche in der ersten Hälfte des Monats 
Januar anzuberaumen sind, herangezogen werden.
	        
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