Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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welchem der Hülfsbedürftige angehört, sofern nicht anderweitige Verabredungen bestehen, nur insoweit 
statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei Monate gedauert hat. 
S. 8. 
Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe zu er- 
heben. Sie kann dleselben, gleich den übrigen Gemeindeeimwohnern, zu den Gemeindelasten heran- 
ziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu 
Anziehenden diesen Lasten nicht unterworfen. 
S. 9. 
Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an denjenigen Orten, wo die Last der 
öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich aner- 
kannten Verbänden (Armenkommunen) obliegt, auch von diesen, sowie von denjeulgen Gutsherrschaften, 
deren Gutsbezirk sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet. 
8. 10. 
Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden blelben den Landesgesetzen mit der 
Maaßgabe vorbehalten, daß die unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit 
dem Verluste des Aufenthaltsrechts (8. 1.) geahndet werden darf. 
8. 11. 
Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Nlederlassung, wie sie das gegenwärtige Gesetz 
gestattet, werden andere Rechtsverhältnisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, 
die Theilnahme an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege, nicht begründet. 
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Niederlassung, wenn solche 
eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt worden, das Heimathsrecht (Gemeindeangehörig= 
keit, Unterstützungswohnsitz) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden. 
P. 12. 
Die polizeiliche Auswelsung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder vorüber- 
gehenden Aufenthalls in anderen, als in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig. 
Im llebrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei durch dieses Gesetz nicht 
berührt. 
8. 13. 
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1868. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867. 
" (L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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