Contents : Die landständische Verfassung Mecklenburgs.

Herrschaftsbereich  in  räumlicher  und  persönlicher  Hinsicht.  59

die  Genehmigung  des  Reiches  mit  dem  Auslande  eine  Grenzänderung
  vornehmen.  Wer  den  Vertrag  abschließt,  ist  gleichgültig
und  in  der  Praxis  verschieden  gehalten  worden.  Aber  die  Genehmigung
  des  Reichs  muß  zuvor  oder  begleitend  oder  nachgehend  erfolgt
  sein,  sonst  kann  die  Abmachung  das  Reich  nicht  verbinden.

Früher  hat  man  aus  dem  Gebiet  noch  andere  Dinge  gefolgert.
Man  sprach  von  Gebietshoheit  und,  als  die  Verfassung  entstand,
war  diese  Vorstellung  noch  herrschend.  Darauf  ist  es  zurückzuführen,
daß  Fürst  Bismarck,  als  das  Amendement  gestellt  wurde,  statt
„Bundesgebiet“  zu  sagen  „Reichsgebiet“,  sich  energisch  dagegen  verwahrte,
  indem  er  sagte:  Die  Souveränität,  Landes=  oder  Territorialhoheit
  sei  den  Einzelstaaten  verblieben  und  es  daher  nicht
schicklich,  von  einem  Reichsgebiet  zu  reden;  denn  danach  ist  das
Reichsgebiet  nur  eine  Folgeerscheinung  der  Staatsgebiete,  indem
die  Staaten  mit  ihren  Gebieten  in  die  Gemeinschaft  eintraten.  Die
theoretische  Auffassung  über  Territorialhoheit  hat  sich  geändert,
seit  v.  Gerber  deduzierte:  Über  das  Gebiet  wird  überhaupt  keine
Hoheit  ausgeübt,  sondern  es  ist  das  Substrat,  in  dem  die  verschiedenen
  Hoheitsrechte  spielen.  Das  ist  heutzutage  allgemeine  Ansicht,
und  es  hat  deswegen  keinen  Zweck,  über  die  Gebietshoheit  sich  zu
verbreiten.  Man  kann  nur  sagen,  die  Rechte,  die  das  Reich  zu  üben
hat,  übt  es  im  ganzen  Bundesgebiet  aus,  und  jeder  Staat  übt  die
Rechte,  die  in  der  Einzelherrschaft  auszuüben  sind,  in  seinem  Lande
aus.  Doch  gibt  es  Fälle,  in  welchen  der  Gliedstaat  als  Mandatar
der  Gemeinschaft  weitergreift.  Dahin  zielt  folgende  Bestimmung
des  §  362  des  Reichsstrafgesetzes:  „Ist  gegen  einen  Ausländer  auf
Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt,  so  kann  an  Stelle
der  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  Verweisung  aus  dem  Bundesgebiete
  eintreten"“.  Würde  eine  so  allgemeine  Fassung  fehlen,
so  müßte  man  annehmen,  jeder  Einzelstaat  habe  den  Ausländer  nur
auszuweisen  aus  seinem  Einzelgebiet.  Das  würde  beispielsweise  in
den  Thüringischen  Staaten  eine  entsetzliche  Belästigung  sein,  die
Prozedur  müßte  da  sehr  oft  wiederholt  werden.

Zwar  ist  Artikel  1  hiermit  erschöpft,  ich  muß  aber  noch  eines
beifügen:  Das  Reich  hat  über  das  Gebiet  der  Einzelstaaten  in  einem
Fall  freies  Dispositionsrecht.  Das  beruht  auf  Artikel  11,  wonach
der  Kaiser  allein  berechtigt  ist,  Frieden  zu  schließen.  Würde  ein  solcher
  die  Aufopferung  von  Gebiet  erheischen,  so  würde  der  Kaiser
nach  ziemlich  allgemeiner  Doktrin  berechtigt  sein,  ein  Stück  des