Herrschaftsbereich in räumlicher und persönlicher Hinsicht. 59
die Genehmigung des Reiches mit dem Auslande eine Grenzänderung
vornehmen. Wer den Vertrag abschließt, ist gleichgültig
und in der Praxis verschieden gehalten worden. Aber die Genehmigung
des Reichs muß zuvor oder begleitend oder nachgehend erfolgt
sein, sonst kann die Abmachung das Reich nicht verbinden.
Früher hat man aus dem Gebiet noch andere Dinge gefolgert.
Man sprach von Gebietshoheit und, als die Verfassung entstand,
war diese Vorstellung noch herrschend. Darauf ist es zurückzuführen,
daß Fürst Bismarck, als das Amendement gestellt wurde, statt
„Bundesgebiet“ zu sagen „Reichsgebiet“, sich energisch dagegen verwahrte,
indem er sagte: Die Souveränität, Landes= oder Territorialhoheit
sei den Einzelstaaten verblieben und es daher nicht
schicklich, von einem Reichsgebiet zu reden; denn danach ist das
Reichsgebiet nur eine Folgeerscheinung der Staatsgebiete, indem
die Staaten mit ihren Gebieten in die Gemeinschaft eintraten. Die
theoretische Auffassung über Territorialhoheit hat sich geändert,
seit v. Gerber deduzierte: Über das Gebiet wird überhaupt keine
Hoheit ausgeübt, sondern es ist das Substrat, in dem die verschiedenen
Hoheitsrechte spielen. Das ist heutzutage allgemeine Ansicht,
und es hat deswegen keinen Zweck, über die Gebietshoheit sich zu
verbreiten. Man kann nur sagen, die Rechte, die das Reich zu üben
hat, übt es im ganzen Bundesgebiet aus, und jeder Staat übt die
Rechte, die in der Einzelherrschaft auszuüben sind, in seinem Lande
aus. Doch gibt es Fälle, in welchen der Gliedstaat als Mandatar
der Gemeinschaft weitergreift. Dahin zielt folgende Bestimmung
des § 362 des Reichsstrafgesetzes: „Ist gegen einen Ausländer auf
Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so kann an Stelle
der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung aus dem Bundesgebiete
eintreten"“. Würde eine so allgemeine Fassung fehlen,
so müßte man annehmen, jeder Einzelstaat habe den Ausländer nur
auszuweisen aus seinem Einzelgebiet. Das würde beispielsweise in
den Thüringischen Staaten eine entsetzliche Belästigung sein, die
Prozedur müßte da sehr oft wiederholt werden.
Zwar ist Artikel 1 hiermit erschöpft, ich muß aber noch eines
beifügen: Das Reich hat über das Gebiet der Einzelstaaten in einem
Fall freies Dispositionsrecht. Das beruht auf Artikel 11, wonach
der Kaiser allein berechtigt ist, Frieden zu schließen. Würde ein solcher
die Aufopferung von Gebiet erheischen, so würde der Kaiser
nach ziemlich allgemeiner Doktrin berechtigt sein, ein Stück des