Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LVI 
8. 14. 
Die Fortsetzung einer Untersuchung, welche beim Eintritt des Termins der Entlassung aus dem 
Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines Verbrechen zum Gegenstande hat, und 
kein gerichtlich zu bestrafendes militairisches Verbrechen damit zusammentrifft, insofern der Angeschuldigte 
nicht verhaftet ist, dem Civilgericht überlassen werden. 
8. 15. 
Kommt ein während des Dienststandes begangenes Verbrechen erst nach dem Uebertritt in den 
Beurlaubtenstand zur Sprache, so steht dessen Untersuchung und Bestrafung nur dann den Civilgerichten 
zu, wenn das Verbrechen zu den gemeinen gehört und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militairischen 
Verbrechen zusammentrifft. "
	        
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