Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXVII 
. Seite 
8. 40. Zuruͤckstellung der unabkoͤmmlichen Beamten. 36 
8. 41. Loõschen der Mannschaften in den Stammlisten.. J39 
8. 42. Veraͤnderungs-Nachweisungen zur Stammliste .. . 39 
#5 43. Kontrole und Listenführung der Mannschaften des Veurlaubtenstandes ves Ooroe- Kerpe . 40 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Kontrol-Versammlungen. 
8. 44. Von den Kontrol-Versammlungen im Allgemeinen 40 
s. 45. Wahl der Kontrolplätze. Bestimmung der Termine für die Lonvol= Versammlungen. ’ 41 
#. 46. Beorderung zu den Kontrol-Versammlungen. Diespensation von denselken 41 
## 47. Von den Verlese-Listen . 442 
5S. 48. Abhaltung der Kontrol-Versammlungen 414143 
AIchter Abschnitt. 
Von den Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
8. 49. Zweck der Uebungen und Verpflichtung zur Theilnahme an denselbhen 44 
5 50. Ort, Zeit und Umfang der Uebungen der Reserve-Mannschaftten 44 
#. 51. Ort, Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen 545 
#. 52. Auswahl der zu den Uebungen zu beordernden Menwi 545 
8. 53. Zurückstellungen von den Uebunggen 444 
#s. 54. Beorderung der zur Uebung einzuziehenden Mannscasten 47 
#. 55. Besondere Bestimmungen für die Uebungen der Landwehr-Infantere 47 
# 56. Entlassung der Uebungs-Mannschaft. Invaliden-Ansprüche .. . . 468 
Neunter Abschnitt. 
Bestands-Nachweisungen. Einberufung und freiwilliger Eintritt zum 
Dienst. Ersatz verloren gegangener Militair-Papiere. 
8. 57. Rapporte von den Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandese 48 
#5. 58. Verfahren bei Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zum Dienst u bei 
Wiederentlassung derselbeen . 50 
# 59. Freiwilliger Wiedereintritt der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 3 zum aitiven Diensi . 51 
s. 60. Ersatz verloren gegangener oder verdorbener Militair-Paͤsse und Fuͤhrungs--Zeugnisse. .. 52 
Zehnter Abschnitt. 
S. 61. Anwendung der in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Vesimmungen auf die Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes der Marn . 52
	        
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