Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

241 
der neuen Niederlassungsorte von den zu ihrer Kenntniß kommenden, zum Eintrag in 
jene Register geeigneten Fällen Mittheilung zu machen. 
8. 3. 
Lassen sich neuverehelichte Personen sofort nach ihrer Trauung an einem andern 
Orte in Württemberg nieder, so hat der Ehebuchführer dem Buchführer des Nieder- 
lassungsorts der Famlilie für das dortige Register einen vollständigen Ehebuchsauszug 
zu übersenden. Vorkommenden Falles sind in diesem auch die vorehelichen und unehe- 
lichen Kinder der Ehefrau genau zu verzeichnen. 
S. 4. 
Zieht eine Familie von ihrem bisherigen Niederlassungsort im Lande hinweg, 
so hat der Buchführer dieses Orts sogleich, nachdem er Nachricht davon erlangt hat, 
a) diesen Wegzug im Familienregister anzumerken und 
5) wofern die Uebersiedlung in einen württembergischen Ort erfolgt, dem Buch- 
führer des neuen Niederlassungsorts Behufs der Vormerkung in dem dortigen 
Familienregister von der Uebersiedlung unter Zusendung eines Auszugs aus dem 
Familienregister des aufgegebenen Wohnorts Mittheilung zu machen, wofür ihn 
der empfangende Buchführer zu bescheinigen hat. 
Besondere Uebergabsurkunden und llebergabsscheine zum Zweck der Bevölkerungs- 
listen sind in Zukunft nicht mehr erforderlich. 
8. 5. 
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, dem für ihre Gemeinde buchführenden 
Pfarramt von den zu ihrer Kenntniß kommenden Fällen, in welchen eine ortsansäßige 
Familie sich anderswo im Lande bleibend niederläßt, oder in welchen eine nicht ortsan- 
säßige Familie ihren bleibenden Wohnsitz im Orte nimmt, Nachricht zu ertheilen. 
296. 
Für Fälle der Auswanderung und der Einwanderung ist §. 6 der Ministerial- 
verfügung vom 25. Jannar 1871 (Reg. Blatt S. 85) maßgebend. 
S. 7. 
Für nicht bundesangehörige Familien, welche sich im Ort bleibend niedergelassen 
haben, hat der Buchführer ein besonderes Register — Fremdenregister — oder eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.