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Verhandelt Berlin, den 25. November 1870.
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Württembergs zu der,
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des
Deutschen Bundes abgeschlossenen Vertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmäch-
tigten über nachstehende Punkte verständigt:
1) Die in dem Protokoll d. J. Versailles den 15. November d. J. zwischen den
Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens getroffenen
Verabredungen bezichungkweise ron den Bevellmächtigten des Norddeutschen Bun-
des abgegebenen Erklärungen:
a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung,
b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der Ausgaben für
das Landheer,
JP) zu Artikel 18 der Verfassung,
4) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung,
e) zu Artikel 56 der Verfassung,
s) zu Artikel 62 der Verfassung,
6) zu Artikel 78 der Verfassung, und
h) zu Artikel 80 der Verfassung
finden auch auf Württemberg Anwendung.
2) Zu Artikel 45 der Verfassung wurde auerkannt, daß auf den Württembergischen
Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und Verkehrsverhältnissen nicht alle in
diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von Ver-
kehren zum Ein-Pfennig-Satz befördert werden können.
3) Zum Artikel 2, Nr. 4 des Vertrages vom heutigen Tage war man darüber ein-
verstanden, daß die Ausdehnung der im Norddeutschen Bunde über die Vorrechte
der Post geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württembergs inso-
weit von der Zustimmung Württembergs abhäugen soll, als diese Bestimmungen
der Post Vorrechte beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung
in Württemberg nicht zustehen.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
Mittnacht. v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann.
v. Suckow. Delbrück. Türckheim.