Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8. 11. 
Bei Schriftwerken, welche bereits veröffentlicht sind, ist die im 8. 8. vorgeschriebene Dauer des 
Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Titelblatte oder 
unter der Zueignung oder unter der Vorrede angegeben ist. 
Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebiltet werden, genügt es für der 
Schutz der Beiträge, wenn der Name des Urhebers an der Spitze oder am Schluß des Beitrags an- 
gegeben ist. 
Ein Schriftwerk, welches entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des Urhebert 
veröffentlicht, oder bei welchem ein Urheber gar nicht angegeben ist, wird dreißig Jahre lang, von de 
ersten Herausgabe an gerechnet, gegen Nachdruck geschützt (§. 28.). 
Wird innerhalb dreißig Jahre, von der ersten Herausgabe an gerechnet, der wahre Name det 
Urhebers von ihm selbst oder selnen hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Ein, 
tragsrolle (Ss. 39. ff) angemeldet, so wird dadurch dem Werke die im s§. B. bestimmte längere Dauel 
des Schutzes erworben. 
8. 12. 
Die erst nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werke werden dreißig Jahre lang, vom Tode 
des Urhebers an gerechnet, gegen Nachdruck geschügzt. 
8. 13. 
Alademien, Universitäten, sonstige juristische Personen, öffentliche Unterrichtsanstalten, sowie ge, 
lehrte oder andere Gesellschaften, wenn sie als Herausgeber dem Urheber gleich zu achten sind (§. 2.), 
genießen für die von ihnen herausgegebenen Werke einen Schutz von dreißig Jahren nach deren Er- 
scheinen. 
#S. 14. . 
Bel Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erschelnen, wird die Schutzfrist von 
dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abtheilung an berechnet. 
Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden elne einzige Aufgabe behandeln und 
mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen 
des letzten Bundes oder der letzten Abtheilung. 
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen ein Zeitraum von 
mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher erschienenen Bände, Abtheilungen 1c. als ein 
für sich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weileren Fort- 
setzungen als ein neues Werk zu behandeln. « 
8. 15. 
Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in dem Falle des 8. 6. Littr. b. fünf
	        
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