Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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hebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, so haben der Veranstalter und der Ver- 
anlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern verwirkt. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Fretheltsstrafe findet nicht statt. 
Eine Entschädigungepflicht tritt nicht ein. 
S. 25. 
Wer vorsätzlich Eremplare eines Werkes, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
zuwirer angefertigt worden sind, innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes gewerbemäßig 
feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maaßgabe des von ihm vennsachten 
Schadens den Urheber oder dessen Rechtsnachfelger zu entschädigen verpstichtet und wird außerdem mit 
Geldstrafe nach §. 18. bestraft. 
Die Einzlehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten Nachdrucks-Eremplare nach 
Maaßgabe des §. 21. findet auch dann statt, wenn der Verbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat. 
Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung unterliegen auch der Ver- 
anstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht schon als solche entschädigungspflichtig und 
strafbar sind. 
f. Verfahren. 
8. 26. 
Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungsanspuch, als auch die Verhängung der im 
gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen und die Einziehung der Nachdrucks-Eremplare 2c. gehört 
zur Compekenz der ordentlichen Gerichte. 
Die Einzlehung der Nachdrucks-Eremplare kc. kann sowohl im Strafrechtswege beantragt, als 
lm Cirilrechtswege verfolgt werden. 
5. 27. 
Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag des 
Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung kann bis zur Verkündung eines auf Strafe 
lautenden Erkenninisses zurückgenommen werden. 
5S 28. 
Die Berfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber= oder Verlagsrechte durch die 
widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder gefährdet sind. 
Bel Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegenbeweise derjenige als Urheber, 
welcher nach Maaßgabe des s. 11. Absatz 1. 2. auf dem Werke als Urheber angegeben ist. 
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn ein solcher nicht ange- 
geben ist, der Verleger berechiigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der auf dem 
Werke angegebene Verleger gilt ohne weiteren Nachwels als der Rechtsnachfolger des anonymen oder 
pseudonymen Urhebers.
	        
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