Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Beilage A. 
Entlassungs-Ausweis 
für den N. J. 
Vorzeiger dieses 
(der vollständige Namen und das Gewerbe.) 
aus 
von 
wegen 
zu einer . . . . . . . . . . 
von . . 
verurtheilt und am. ... . . .. 
zu Erstehung der Strafe in d . .. 
eingeliefert, dessen Strafzeit somit am. . .. 
ablauft, ist durch Beschluß des K. Justizministeriums v vom 
in Gemäßheit der §§. 23 bis 26 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich heute aus der Strafanstalt vorläufig entlassen 
worden. 
Derselbe hat sich über 
(die Orte der Reiseroute) 
nach N. zu begeben, woselbst. . . . . 
(binnen . . Tagen) 
einzutreffen und nach vorgängiger persönlicher Meldung bei der 
Ortspolizeibehörde Aufenthalt zu nehmen hat. 
Die unvollstreckt gebliebene Strafe gilt als verbüßt, wenn bis 
zum . 
ein Widerruf der vorläufigen Entlassung nicht erfolgt sein wird. 
Signalement: 
(Ort, Datum, Siegel und Unterschrift 
der ausstellenden Behörde.) 
Unterschrift: 
(Auf der Rücseite.) 
Verhaltungsvorschriften 2c.
	        
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