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des Wasserlaufes und der Wasserbenützung bleibt es vorerst bei den bestehenden Rechts-
Normen (vergl. Bauordnung Titel von Bronnen S. 69).)
Art. 65.
Der Grundeigenthümer ist nicht befugt, auf seinem Grundstücke Vorrichtungen zu
haben oder etwas vorzunehmen, wodurch anderen Grundstücken Dämpfe, Gase, Gerüche,
Rauch, Ruß, Kalk= oder Kohlenstaub und dergleichen in solcher Art oder Menge zuge-
führt werden, daß die Bewohner des Nachbargrundstücks nach Maßgabe der gewöhn-
lichen Empfänglichkeit in ihrer Gesundheit gefährdet oder sonst ungewöhnlich belästigt,
oder die daselbst befindlichen Gegenstände erheblichem Schaden ausgesetzt werden, es
wäre denn, daß sie von ausnahmsweise empfindlicher Natur sind.
Er darf auf seinem Grundstück auch keine solche Anlagen haben, welche durch Er-
schütterung des Bodens auf andere Grundstücke nachtheilig wirken.
Im Falle des Zuwiderhandelns kommt gegenüber von denjenigen Anlagen, welche unter
die §§. 16 und 24 der Reichsgewerbe-Ordnung fallen und mit obrigkeitlicher Genehmigung
errichtet sind, die Bestimmung des §. 26 der Reichsgewerbe-Ordnung zur Anwendung.
Gegenüber von Eisenbahn= und Dampfschifffahrts-Unternehmungen findet nur eine
Klage auf Entschädigung, nicht auf Beseitigung oder Aenderung der Anlage statt.
Art. 66.
Eine zweien an einander stoßenden Gebäuden dienende Scheidewand gilt als gemein-
schaftlich, so lange nicht das Sondereigenthum des einen Nachbars nachgewiesen oder
nach der Natur der Anlage oder vermöge besonderer Zeichen zu vermuthen ist.
Art. 67.
Eine solche gemeinschaftliche Scheidewand darf jeder Miteigenthümer auf seiner Seite
insoweit benützen, als dies mit der Bestimmung der Wand verträglich und ohne Beein-
trächtigung des gleichen Rechtes des Anderen, so wie ohne Schaden für die Wand mög-
lich ist.
*) Der angeführte Titel der Bauordnung vom 2. Januar 1655 lautet folgendermaßen:
Von Bronnen und Cisternen graben und haben, auff eines eigenen Grund.
Welcher auff seinem eigenen Grund ein Bronnen, oder Cistern graben will, oder der einen hievor
graben und gebauen hätte, der soll in allweg fürsehen, daß dardurch dem gemeinen Nutz, und seinem
Nachbauren, ob, und unter der Erden, kein Schad entstehen, und widerfahren möge.