Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Die  Anzeigen  dieser  Eisenbahnbediensteten  haben  die  gleiche  Glaubwürdigkeit  wie
diejenigen  der  Angestellten  bei  den  Badischen  Bahnen.

Die  Badische  Regierung  wird  dafür  sorgen,  daß  durch  ihre  Organe  der  Württembergischen
  Betriebsverwaltung  bei  Handhabung  der  Bahnbetriebspolizei  die  nöthige
Unterstützung  geleistet  werde.

Die  von  der  Württembergischen  Eisenbahnbehörde  in  Ausübung  obiger  Befugnisse
  erkannten  Geldstrafen  werden  der  Badischen  Regierung  zugewiesen.

3)  Dem  Badischen  Gerichts=  und  Polizei-Personal  steht  in  Ausübung  seines  Dienstes
das  Begehen  der  im  Badischen  Gebiet  gelegenen  Württembergischen  Bahnstrecke,
sowie  der  Eintritt  in  die  Württembergischen  Theile  der  Wechselstation  und  in  die
Württembergischen  Bahnwarthäuser  jederzeit  offen.  Es  soll  jedoch  in  allen  Fällen,
in  welchen  die  Erreichung  des  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Zweckes  durch  Verzug
nicht  gefährdet  wird,  den  betreffenden  Bahnaufsichts=  oder  Stationsbeamten  zuvor
Anzeige  gemacht  werden.

4)  Wird  die  Verhaftung  eines  auf  der  Anschlußbahn  angestellten  Württembergischen
Eisenbahnbediensteten  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen  von  der  zuständigen  Behörde
verfügt,  so  wird  hierbei  von  der  letzteren  auf  die  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes
gehörige  Rücksicht  genommen  und  die  diesem  Bediensteten  zunächst  vorgesetzte  Eisenbahnbetriebsbehörde
  sogleich  von  der  Verhaftung  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

5)  Wenn  eine  Badische  Behörde  Vorladung  eines  Württembergischen  Eisenbahnbediensteten
erlüßt,  wird  dieselbe  die  Behörde,  welche  diesem  Bediensteten  vorgesetzt  ist,  so  zeitig
davon  in  Kenniniß  setzen,  daß  für  anderweite  Versehung  des  Dienstes  Vorkehr  getroffen
  werden  kann.

Artikel  X.

Wegen  der  Entschädigungs=  oder  sonstigen  privatrechtlichen  Ansprüche,  welche  aus
Anlaß  des  Baues  und  Betriebs  der  Bahnstrecke  Bretten-Württembergische  Grenze  an
die  Königlich  Württembergische  Verwaltung  erhoben  werden  könnten,  wird  Bretten  als
Wohnsitz  derselben  bezeichnet.

Artikel  Xl.

Außer  den  Artikeln  13.  15.  16.  18.  19  und  21  des  Vertrags  vom  4.  Dezember  1850,
welche  in  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  Artikel  VI.  VII.  VIII.  1X  und  X
in  Wegfall  kommen,  werden  Artikel  14  und  der  Schlußsatz  des  ersten  Absatzes  von