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fällen derjenige, welcher als Eigenthühmer eingetragen ist, endlich im Falle der Vormer-
kung von Rechten auf fremdem Eigenthum oder deren Löschung derjenige, in dessen In-
teresse dieß geschieht.
In denjenigen Gemeinden, in welchen kein Gemeindeschaden umgelegt wird, kann
der Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses beschließen, auf den Bezug
der Gebühr zu verzichten. Mit dem Erforderniß der Umlage eines Gemeindeschadens
tritt ein solcher Beschluß von selbst außer Wirkung.
Art. 7.
An der in Art. 6 bezeichneten Gebühr haben der Hilfsbeamte (Art. 2 und 3 Abs. 2)
und die Gemeindekasse je denjenigen Antheil zu beziehen, welcher durch Königliche Ver-
ordnung bestimmt werden wird. Uebrigens darf derselbe für den Hilfsbeamten in keinem
Falle weniger als ½ der Gesammtgebühr betragen.
Im Falle des Art. 6 Abs. 4 ist der Antheil des Hilfsbeamten demselben aus der
Gemeindekasse zu vergüten.
Wenn der Rathsschreiber oder ein anderer ständiger Beamter der Gemeinde das
Geschäft besorgt, so finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nur Anwen-
dung, sofern nicht durch Vertrag über seine Belohnung eine anderweitige Bestimmung
getroffen ist.
Art. 8.
Außer der in Art. 7 festgesetzten Belohnung hat ein auswärts wohnender Hilfs-
beamter, wenn er zu Besorgung des in Art. 1 bezeichneten Geschäfts in die Gemeinde
zu reisen veranlaßt wird, Reisekosten anzusprechen, deren Betrag durch Königliche Ver-
ordnung festgesetzt werden wird.
Die Reisekosten sind von der Gemeindekasse, in dem Falle aber, wenn der Hilfs-
beamte durch ausdrückliches Begehren eines Betheiligten in dessen ausschließlichem In-
teresse zu der Reise veranlaßt worden ist, von diesem zu tragen.
Art. 9.
Auf die Vormerkung der Gefäll= und Zehntablösungsschuldigkeiten, sowie die in
Vollziehung des Art 16 des Gesetzes vom 19. April 1865, betreffend die Ablösung von
Leistungen für öffentliche Zwecke, zu machenden Einträge in die Güterbücher finden die
Art. 6—8 keine Anwendung.