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S. 11.
Der mit der Güterbuchsführung beauftragte Gemeindebeamte hat in Anstandsfällen
oder wenn ihm für die zu vollziehenden Aenderungen und Einträge keine der in §. 62
und 63 der K. Verordnung vom 3. December 1832 bezeichneten Quellen zu Gebot
stehen, den Beschluß und die Weisung des Gemeinderaths und falls der Anstand hie-
durch nicht beseitigt wird, den Bescheid des Oberamtsgerichts einzuholen.
§. 12.
Den Notaren liegt ob, alljährlich von der richtigen Führung der Güterbücher, so-
fern dieselbe nicht ihnen übertragen ist, sich zu überzeugen. Dieses Geschäft, bei welchem
sie eine Anzahl von Einträgen nach ihrer Wahl und ihrem pflichtmäßigen Ermessen
unter Vergleichung der Quellen genau zu prüfen haben, ist wenn möglich mit den
Pfandvisitationen zu verbinden.
Wo Ausstellungen zu machen sind, ist hierüber an das Oberamtsgericht Bericht
zu erstatten, welches sofort die geeignete Verfügung zu erlassen und für Verbesserung
der aufgefundenen Mängel Sorge zu tragen hat.
§. 13.
Die Aufsicht über die Führung der Güterbücher liegt wie bisher den Oberamts-
richtern ob (vergl. §. 30 der Ministerial-Verfügung vom 12. Oktober 1849, betreffend
die Erhaltung und Ergänzung der Flurkarten, Reg. Blatt S. 690).
Dieselben haben bei der Vornahme der Pfandvisitationen auch die Güterbücher ein-
zusehen und zu prüfen.
S. 14.
Die Oberamtsgerichte haben vor der Uebernahme der Güterbuchsführung durch
einen Rathsschreiber zu prüfen, ob derselbe die für dieses Geschäft erforderlichen Eigen-
schaften besitzt, um zutreffenden Falls das Geeignete nach Art. 3, Abs. 2 des Gesetzes
vom 13. April 1873 anzuordnen.
Stuttgart, den 14. April 1873.
Mittnacht.
Gedruckt bei G. Hassel brin!.
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