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so kann solche mittels Unterbringung in einem Armen= oder Krankenhause, geeigneten
Falls mittels Anweisung der den Kräften der Hilfsbedürftigen entsprechenden Arbeiten
außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.
Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geistlichen Amtshand-
lungen sind die Armenverbände zu entrichten nicht verpflichtet.
Art. 2.
Die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger hat nur in soweit einzutreten, als
dieselben weder von andern zu ihrer Alimentation oder Unterstützung rechtlich Verpflich-
teten noch durch die freiwillige Armenpflege die nöthige Hilfe erhalten.
Die Verweisung an dritte Verpflichtete (Abs. 1) ist nicht zuläßig, wenn der Unter-
stützungsbedürftige sich in einer Lage befindet, welche sofortige Hilfeleistung erfordert.
Art. 3.
Personen, welche ungeachtet des Besitzes genügender Mittel auf Grund des gegen-
wärtigen Gesetzes öffentliche Armenunterstützung erlangt haben, sind zum Ersatze des
Empfangenen verpflichtet.
Außerdem ist jede auf Grund dieses Gesetzes an eine Person über 18 Jahre für
sich, ihre Ehefrau oder Kinder, welche mit ihr in häuslicher Gemeinschaft stehen, aus
einer Armenkasse abgegebene Unterstützung, mit Ausnahme des Aufwands für Schul-
unterricht, als ein Vorschuß zu betrachten, dessen Wiedererstattung die Armenbehörde
verlangen kann, falls der Unterstützte in eine Lage gekommen ist, welche ihm die Ersatz-
leistung unbeschadet der Sicherstellung seines und der Seinigen Lebensunterhaltes er-
möglicht.
Art. 4.
Dritten Personen, welche, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, einem im Sinne
des Art. 2 Unterstützungsbedürftigen eine dringend nöthige Hilfe leisten, steht ein An-
spruch auf Ersatz des durch die Umstände gebotenen Aufwandes aus Mitteln der öffent-
lichen Armenpflege und zwar an den zunächst verpflichteten Armenverband (Reichsgesetz
vom 6. Juni 1870 §F. 28) zu, jedoch nur, wenn die Ortsarmenbehörde dieses Verban-
des von der Hilfeleistung innerhalb 24 Stunden oder, sofern diese Frist nicht eingehal-
ten werden konnte, sobald als möglich in Kenntniß gesetzt worden ist.