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II. Organe der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger.
Grtsarmenverbände.
Art. 8.
Jede Gemeinde bildet für sich einen Ortsarmenverband.
Theilgemeinden, welche mit eigener Markung versehen sind und die Unterstützung
nothleidender Genossen schon bisher für sich zu bestreiten hatten (Gesetz über die Ver-
hältnisse der zusammengesetzten Gemeinden vom 17. September 1853 Art. 7 Abl. 2),
können auch fernerhin als besondere Ortsarmenverbände fortbestehen.
Die Vereinigung mehrerer Theilgemeinden einer zusammengesetzten Gemeinde und
die Vereinigung mehrerer Gemeinden eines Oberamtsbezirks zu einem Gesammtorts-
armenverbande ist statthaft und erfolgt durch Uebereinkunft der bürgerlichen Kollegien,
beziehungsweise der Vertreter der Theilgemeinden (Gesetz über die Verhältnisse der zu-
sammengesetzten Gemeinden vom 17. September 1853 Art. 8 Abs. 5 und 0).
Der Art. 15 des eben erwähnten Gesetzes findet auf solche Vereinbarungen keine
Anwendung.
Art. 9.
Die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den einen eigenen Ortsar-
menverband bildenden Gemeinden und Theilgemeinden den durch die Gemeinde-Verfas-
sungs= und Verwaltungsgesetze für die Besorgung der Gemeinde-Angelegenheiten bestell-
ten Organen mit der Maßgabe zu, daß bei den bezüglichen Verhandlungen und Be-
schlußfassungen des Gemeinderaths der erste Ortsgeistliche oder sein Stellvertreter
stimmberechtigtes Mitglied des Collegiums ist. In Gemeinden, wo Ortsgeistliche ver-
schiedener religiöser Bekenntnisse angestellt sind, ist von jeder Konfession der erste Orts-
geistliche oder sein Stellvertreter zur Mitwirkung berufen.
Bestehen innerhalb einer und derselben Gemeinde mehrere Parochien, so hat der
erste Ortsgeistliche einer jeden Parochie, deren Pfarrsitz innerhalb der Gemeinde ist, oder
sein Stellvertreter, mitzuwirken.
Hat in einer, einen eigenen Ortsarmenverband bildenden Gemeinde oder Theilge-
meinde keiner der für dieselbe bestellten Geistlichen seinen Pfarrsitz, so ist zu den auf
die Armenpflege sich beziehenden Verhandlungen und Beschlüssen des Gemeinderaths
derjenige Geistliche mit Stimmrecht beizuzichen, dessen Pfarrsprengel die Gesammtheit
oder die Mehrzahl der Einwohner des Armenbezirks angehört.