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Die Leitung der Sitzungen der Ortsarmenbehörde steht dem Ortsvorfteher und
dem ersten Ortsgeistlichen oder seinem Stellvertreter gemeinschaftlich zu; dem Geistlichen
gebührt die erste ordentliche, dem Ortsvorsteher im Falle der Stimmengleichheit die
entscheidende Stimme. Im Uebrigen kommt die Führung der Geschäfte dem Ortsvor-
steher zu.
Wenn Geistliche verschiedener Konfessionen in der Ortsarmenbehörde mitwirken, so
lommt der hievor bezeichnete Antheil am Vorsitz dem Geistlichen der in der Gemeinde
überwiegenden Konfession zu. Andernfalls ist ein geeigneter Wechsel festzustellen.
Unter Geistlichen derselben Konfession entscheidet die dienstliche Stellung, beziehungsweise
das Dienstalter.
Die näheren Vorschriften für die Verwaltung der aus mehreren Gemeinden oder
Theilgemeinden zusammengesetzten Ortsarmenverbände werden durch ein von den Ver-
tretern der Gemeinden und Theilgemeinden zu vereinbarendes Statut festgestellt, das
der Genehmigung der Gemeinde-Aufsichtsbehörde unterliegt.
Art. 10.
Auf Grund eines Beschlusses der bürgerlichen Kollegien können in allen Gemeinden
besondere dem Gemeinderath untergeordnete Deputationen aus Mitgliedern der bürger-
lichen Kollegien, geeignetenfalls unter Zuziehung anderer Ortseinwohner, für die Ver-
waltung der gesammten öffentlichen Armenpflege und ebenso Kommissionen für die Ver-
waltung einzelner Zweige oder Anstalten der Armenpflege gebildet, auch für einzelne
Bezirke der Gemeinde besondere Armenpfleger bestellt werden.
Die näheren Bestimmungen über den Geschäftskreis und die Geschäftsführung der
Armen-Deputationen und Kommissionen werden durch Beschlüsse der Gemeinde-Kollegien
festgesetzt, welche der Bestätigung des Ministeriums des Innern bedürfen.
Der erste Ortsgeistliche eines jeden religiösen Bekenntnisses oder sein Stellvertreter
ist mit der in Art. 9 vorgesehenen Stellung stimmberechtigtes Mitglied der Armen-
Deputation.
Art. 11.
Stiftungen einer Gemeinde, welche ausschließlich dem Zweck der öffentlichen Armen-
unterstützung im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes gewidmet sind, gehen, soweit nicht
vom Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde bestimmt worden ist (Verwaltungs-Edikt
vom 1. März 1822 §F. 120), in welchem Falle es bei dieser Bestimmung sein Bewenden