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Arbeitshaus beziehungsweise in der Erziehungs= oder Besserungsanstalt Untergebrachte
festgenommen worden ist.
IV. Bestreitung des Aufwandes für die öffentliche Armenpflege.
Art. 29.
Insoweit die Einnahmen aus Armenfonds, Armenstiftungen, Armengefällen und
aus den auf Grund von Ortsstatuten errichteten besonderen Unterstützungskassen für die
Krankenpflege zu Deckung der Kosten für die öffentliche Armenpflege nicht ausreichen,
sind die von den Ortsarmenverbänden aufgewendeten Kosten von den Gemeinden, die
von den Landarmenverbänden aufgewendeten Kosten von den Oberamtsbezirken zu be-
streiten.
Art. 30.
Die Aufbringung der von den Gemeinden zu bestreitenden Kosten erfolgt bis zu
anderweiter Regelung der Besteuerungsrechte der Gemeinden nach Maßgabe der Vor-
schriften des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 und des Gesetzes vom 18. Juni 1849.
Der Aufwand der Landarmenverbände wird, soweit derselbe nicht aus eigenen Ein-
nahmen gedeckt werden kann, nach den Grundsätzen für die Umlage des Amtsschadens
mit diesem auf die einzelnen zu denselben gehörigen Gemeinden ausgetheilt.
V. Verfahren in Streitsachen.
Art. 31.
Zu Verhandlung und Entscheidung über Ansprüche, welche gegen einen württem-
bergischen Armenverband von einem anderen deutschen Armenverband auf Grund des
Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 erhoben werden, wird eine Behörde eingesetzt, welche
den Namen „Landesamt für das Heimathwesen“ führt und in Stuttgart ihren Sitz hat.
Dieselbe besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, von denen minde-
stens zwei die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen. Der Vorstand und die Mit-
glieder werden aus der Zahl der Mitglieder der Oberregierung oder anderer Regierungs-
oder Richter-Kollegien am Sitze des Landesamts berufen und von dem König für die
Dauer ihres Hauptamts am Sitze des ersteren ernannt.
Art. 32.
Das Landesamt bildet die höchste landesgesetzliche Instanz im Sinne des §. 41 des
Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 mit den Rechten eines Landeskollegiums.