Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 33. 
Das Landesamt als erkennende Behörde (Art. 43) faßt seine Beschlüsse in der 
Zahl von drei oder fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, von denen minde- 
stens eines beziehungsweise zwei die Befähigung zum Richteramte besitzen müssen. 
Art. 34. 
Die Klage wegen eines abgelehnten Anspruches ist bei dem Landesamt für das 
Heimathwesen schriftlich einzureichen. In derselben ist der Armenverband, dessen Ver- 
urtheilung verlangt wird, und der Gegenstand des erhobenen Anspruchs genau zu be- 
zeichnen; es ist insbesondere ausdrücklich auszusprechen, ob die Uebernahme des betreffen- 
den Hilfsbedürftigen oder welche sonstige Leistung verlangt wird. 
Art. 35. 
Die Klageschrift wird der Gegenpartei mit der Aufforderung zugefertigt, ihre schrift- 
liche Gegenerklärung innerhalb vier Wochen nach der Zustellung einzureichen, widrigen- 
falls die in der Klageschrift behaupteten Thatsachen für zugestanden und die damit über- 
reichten Urkunden für anerkannt würden erachtet werden. 
Die Gegenerklärung wird dem klagenden Armenverbande zugefertigt, geeignetenfalls 
mit der dieselbe Verwarnung enthaltenden Aufforderung, seine weitere Erklärung inner- 
halb 14 Tagen nach der Zustellung einzureichen. Geht eine solche weitere Erklärung 
ein, so wird sie der Gegenpartei zur Kenntnißnahme zugefertigt. 
Die vorgedachten Fristen können auf Antrag der betreffenden Partei verlängert 
werden. 
Art. 36. 
Der Klageschrift und den in Art. 35 gedachten weiteren Erklärungen der Parteien 
sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden in Original oder in Ab- 
schrift beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplikate einzu- 
reichen. 
Art. 37. 
Das Landesamt für das Heimathwesen ist befugt, Untersuchungen an Ort und 
Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachpverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, 
überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu 
lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze zur
	        
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