Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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" 13. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 30. April 1873. 
Inhalt. 
Gese, betresfsend die Grund-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer. Bom 28. April 1873. 
  
Gesetz, betreffend die Grund-, Gebände- und Gewerde-Steuer. Vom 28. April 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Gegenstände der Besteuerung. 
Der Besteuerung nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterliegen, 
und zwar: 
1) der Grundsteuer und der mit derselben verbundenen Gefällsteuer — 
a) alle innerhalb der Landesgrenzen gelegenen, ertragsfähigen Grundstücke, 
d) die kraft einer Dienstbarkeit auf dem Grundeigenthum haftenden Berechtigungen 
Dritter, soweit sie nicht durch etwaige Gegenleistungen ausgeglichen werden, fer- 
ner die noch vorhandenen Rechte auf Zins-, Gült-, Lehen- und Zehentgefälle;
	        
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