Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Anmerkung 9. ————- 
An Stelle des „Staats= beziehungsweise Polizei-Anwalts“ tritt in Elsaß-Lothringen der „Beamte des Ekrnt . 
öffentlichen Ministeriums.“ 
Anmerkung 10. r Ueb# 
Hinsichtlich der gerichtlichen und Disziplinar-Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes W »M- 
kommen die in Preußen geltenden Bestimmungen in Elsaß-Lothringen insoweit zur Anwendung, als 
sie nicht durch das Militair-Straf-Gesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Gesetz-Blatt 
für Elsaß-Lothringen Seite 173) aufgehoben sind. 
Anmerkung 11. 3. k. . 4 
Die entsprechenden Beamten in Elsaß-Lothringen sind: die Militairdepartementsräthe bei den Bezirks= 38. 
Präfidien, die Kreisdirektoren, die Polizeidirektoren zu Straßburg, Metz und Mülhausen und die 
Maires. 
Anmerkung 12. 
In Elsaß-Lothringen wird die Unentbehrlichkeit bescheinigt, 
a) der bei den Reichseisenbahnen angeslellten betreffenden Beamten durch die Kaiserliche General= 
Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
b) der bei anderen Eisenbahnen beschäftigten Personen durch den Ober-Präfidenten. 
Anmerkung 13. 3# . 40 . 14 
IAn Stelle des Königlichen Ministeriums für Handel ꝛc. tritt die General= irektion der Telegraphen. S#37. 
Anmerkung 14. In 1 10 r. 5. 
Dasselbe gilt in Elsaß-Lothringen für die Schutzmannschaften bei den Kaiserlichen Polizei-Direktionen t 
zu Straßburg, Metz und Mülhausen. 
Anmerkung 15. 9 # 
An Stelle des vorgesetzten Ministeriums oder Central-Departements tritt in Elsaß-Lothringen der Enie v. 
Ober-Präfident. 
Anmerkung 16. 32# 1. 10. W.. 15. 
An Stelle der „Königlichen Gestüte“ bestehen in Elsaß-Lothringen die „Landes-Gestüte und Zucht- re 
bengst-Depote.“ 
Anmerkung 17. 
Zu 3. 10. Nr. 12. 
An Stelle der „Provinzial-Regierungen“ treten in Elsaß-Lothringen die „Bezirks-Präsidenten.“ Seut 68. 
Anmerkung 18. 
ZSu I 41. . 1. A. 
Statt „Preuße“ ist zu lesen „Deutscher.“ Emnte 58.
	        
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