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Anmerkung 9. ————-
An Stelle des „Staats= beziehungsweise Polizei-Anwalts“ tritt in Elsaß-Lothringen der „Beamte des Ekrnt .
öffentlichen Ministeriums.“
Anmerkung 10. r Ueb#
Hinsichtlich der gerichtlichen und Disziplinar-Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes W »M-
kommen die in Preußen geltenden Bestimmungen in Elsaß-Lothringen insoweit zur Anwendung, als
sie nicht durch das Militair-Straf-Gesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Gesetz-Blatt
für Elsaß-Lothringen Seite 173) aufgehoben sind.
Anmerkung 11. 3. k. . 4
Die entsprechenden Beamten in Elsaß-Lothringen sind: die Militairdepartementsräthe bei den Bezirks= 38.
Präfidien, die Kreisdirektoren, die Polizeidirektoren zu Straßburg, Metz und Mülhausen und die
Maires.
Anmerkung 12.
In Elsaß-Lothringen wird die Unentbehrlichkeit bescheinigt,
a) der bei den Reichseisenbahnen angeslellten betreffenden Beamten durch die Kaiserliche General=
Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
b) der bei anderen Eisenbahnen beschäftigten Personen durch den Ober-Präfidenten.
Anmerkung 13. 3# . 40 . 14
IAn Stelle des Königlichen Ministeriums für Handel ꝛc. tritt die General= irektion der Telegraphen. S#37.
Anmerkung 14. In 1 10 r. 5.
Dasselbe gilt in Elsaß-Lothringen für die Schutzmannschaften bei den Kaiserlichen Polizei-Direktionen t
zu Straßburg, Metz und Mülhausen.
Anmerkung 15. 9 #
An Stelle des vorgesetzten Ministeriums oder Central-Departements tritt in Elsaß-Lothringen der Enie v.
Ober-Präfident.
Anmerkung 16. 32# 1. 10. W.. 15.
An Stelle der „Königlichen Gestüte“ bestehen in Elsaß-Lothringen die „Landes-Gestüte und Zucht- re
bengst-Depote.“
Anmerkung 17.
Zu 3. 10. Nr. 12.
An Stelle der „Provinzial-Regierungen“ treten in Elsaß-Lothringen die „Bezirks-Präsidenten.“ Seut 68.
Anmerkung 18.
ZSu I 41. . 1. A.
Statt „Preuße“ ist zu lesen „Deutscher.“ Emnte 58.