Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Gebäuden und mit ihrem Gewerbebetrieb selbst, nach dem von der Verwaltungk- 
behörde im Ganzen zu fatirenden und zu verstenernden Ertrag. 
III. Hinsichtlich der Beiziehung der in steuerfreien Gebäuden befindlichen Dienstwohn- 
ungen, der Besoldungsgüter u. s. w. (Ziffer I. 4 und 5) zur Dienst= und Berufs- 
Einkommenssteuer verbleibt es bei den in dem Gesetz vom 19. September 1852 ent- 
haltenen Bestimmungen. 
Art. 3. 
Steuerpflichtigkeit. 
Die Steuerpflicht ist allgemein und es darf keine nicht im Gesetz begründete Be- 
freiung von derselben bewilligt werden. 
Steuerpflichtig ist derjenige, welcher in den öffentlichen Urkunden als Eigenthümer 
oder Nutznießer des betreffenden Gebäudes oder Grundstücks, beziehungsweise einer 
Realberechtigung aufgeführt ist, wobei der Eintrag am Begiun des Steuerjahres für das 
ganze Jahr maßgebend ist; sowie Jeder, der im Lande ein Gewerbe betreibt. 
Nichtwürttemberger werden bei der Besteuerung wie Inländer behandelt (zu vergl. 
übrigens Art. 85, 99 und 100). Sollten jedoch in einem außerdeutschen Staate würt- 
tembergische Staatsangehörige mit ihrem Eigenthum oder Erwerb einer von der allge- 
meinen Steuergesetzgebung jenes Staates abweichenden Behandlung unterliegen und hier- 
durch mit verhältnißmäßig höheren Steuern belastet werden, als die Angehörigen des 
betreffenden Staates, so bleibt der württembergischen Steuerverwaltung die Befugniß, 
auch die in Württemberg steuerpflichtigen Angehörigen jenes Staates mit höheren Steu- 
ern zu belegen, vorbehalten. 
Art. 4. 
Herstellung der Grundlagen für die Besteuerung. 
Für jede der drei Steuerquellen, also für das Grundeigenthum mit den Grund- 
gefällen, für die Gebäude, sowie für die Gewerbe, werden besondere Kataster gebildet. 
Jede Markung bildet einen besonderen Steuerdistrikt, für welchen die Kataster der 
einzelnen Gegenstände der Besteuerung herzustellen find; zusammengesetzte Gemeinden, 
welche entweder in Beziehung auf Besteuerung bisher ein Ganzes bildeten, oder ein 
gemeinschaftliches Güterbuch haben, werden übrigens nur als ein Steuerdistrikt be- 
handelt.
	        
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