Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 5. 
Katastercommission. 
Zur Leitung des Geschäfts nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und 
den zu dessen Vollziehung zu ertheilenden Vorschriften wird eine unmittelbar unter dem 
Finanzministerium stehende, mit den Befugnissen eines Landescollegiums ausgestattete 
Katastercommission niedergesetzt. 
Nach der Herstellung der neuen Kataster gehen die Geschäfte der Katastercommis- 
sion an das Steuercollegium über, welches auch für die Fortführung der Kataster zu 
sorgen hat. 
Art. 6. 
Landesschätzer. 
Zur Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der Grundsteuer-Einschätzungen 
wird durch das Finanzministerium auf den Vorschlag der Katastercommission die nöthige 
Anzahl von Landesschätzern aus der Mitte der Land= und Forstwirthe aufgestellt. 
Art. 7. 
Bezirks-Schätzungscommissionen. 
Zur Vornahme des Einschätzungsgeschäfts in den einzelnen Oberamtsbezirken und 
Steuerdistrikten werden Bezirks-Schätzungscommissionen bestellt, welche aus einem von 
der Katastercommission zu ernennenden Steuercommissär und vier beeidigten Schätzern 
bestehen. 
Deren Ersatzmänner werden in gleicher Zahl und nach gleicher Art bestellt. 
Neben dem Steuercommissär werden in diese Bezirks-Schätzungscommissionen berufen: 
1) bei der Grundsteuer 
a) zwei durch die Katastercommission zu ernennende Bezirksschätzer, welche nicht 
nothwendig aus dem betreffenden Oberamtsbezirke genommen werden müssen; 
b) ein Nachbarschätzer; 
R) ein sachverständiger Ortsschätzer. 
Für die Stellen der Nachbarschätzer bezeichnet die Amtsversammlung zwölf Sachver- 
stämdige, aus deren Reihe der Steuercommissär die Nachbarschätzer aufstellt; der Orts- 
schätzer wird von dem Gemeinderath der betreffenden Gemeinde gewählt.
	        
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