139
Der Rohertrag begreift den gesammten innerhalb der Wirthschafsperiode sich erge-
benden Ertrag an Körnern, Stroh, Wurzel= und Futtergewächsen mit Einschluß der
Grasschläge bei Wechselfeldern (Egarten, Wechselwiesen) in sich.
Als Ertrag an Körnern kommen nur Dinkel, Roggen, Gerste und Haber in Be-
tracht. Die Brach= und Handelsgewächse sind nach dem in dem betreffenden Bezirke
vorherrschenden Anbau in Berechnung zu nehmen.
Die Weide als Nebenertrag (Stoppelweide) ist, soweit sie von den Grundeigenthü-
mern selbst benützt wird, zum Rohertrag der betreffenden Grundstücke zu rechnen. Die
Einschätzung hat nach den Normen für Weiden (Art. 32) zu geschehen.
Art. 24.
Kulturkosten.
Der Kulturaufwand schließt in sich die Kosten der Unterhaltung, der Düngung
und der jährlichen Bebauung des Feldes, die Kosten der Aussaat, der Ernte, Magazi-
nirung, Zugutmachung und zutreffenden Falls Verwerthung der Produkte.
Art 25.
Reinertrag.
Von dem auf die ganze Umtriebszeit sich ergebenden Rohertrag (Art. 23) sind die
zu dessen Hervorbringung im Ganzen nothwendigen Kulturkosten (Art. 24) abzuziehen.
Der hienach verbleibende Reinertrag ist durch die Zahl der Jahre, welche die Um-
triebszeit umfaßt, zu theilen, wodurch sich der reine Jahresertrag ergibt.
Wernn sich bei Aeckern bei der bestehenden Bewirthschaftungsweise kein eben so hoher
Reinertrag herausstellt, als bei Wechselfeldern, ungedüngten einmähdigen Wiesen, Wei-
den oder Waldungen derselben oder einer benachbarten Markung, welchen sie nach Lage
und Bodenbeschaffenheit gleich stehen, so hat die Schätzungscommission den Steueran-
schlag nach Verhältniß der Steueranschläge einer dieser Kulturarten festzusetzen, es wäre
denn, daß der betreffende Acker nur als solcher benützt werden könnte.
Art. 26.
Einschätzung der Wiesen.
Rohertrag.
Bei Ermittlung des Rohertrags ist zwischen gedüngten und ungedüngten, Ueber-
schwemmungs-, Wässerungs= und Streuwiesen zu unterscheiden.