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Zum Rohertrag gehört das gesammte Erzeugniß an gemähtem Gras, welches als
Heu oder Streumaterial nach Centnern zu schätzen ist.
Der Nebenertrag der üblichen Nachweide ist nach den Normen für Weiden (Art.
32) zu schätzen und zum Rohertrag der betreffenden Grundstücke zu rechnen, soweit die
Weide von dem betreffenden Grundeigenthümer selbst benützt wird.
Ebenso ist bei Holzwiesen (mit Waldbäumen oder Gebüsch theilweise bewachsene
Wiesen) der durchschnittliche Jahresertrag an Holz bei Berechnung des Rohertrags zu be-
rücksichtigen.
Art. 27.
Kulturkosten.
Der Kulturaufwand, welcher bei allen Gattungen von Wiesen vorkommt, begreift
in sich neben den allgemeinen Kosten für Unterhaltung der Grundstücke die Kosten für
Reinigung der Wiesen und der vorhandenen Gräben, sowie die Kosten vom Mähen,
Dörren, Heimführen und Magaziniren des Erzeugnisses.
Hiezu kommen bei gedüngten Wiesen die Kosten der Düngung und bei Wässer-
ungswiesen die Kosten der Wässerung.
Art. 28.
Einschätzung der Weinberge.
Rohertrag.
Als Weinberge sind nur solche Grundstücke einzuschätzen, welche regelmäßig, wenn
auch mit einer Zwischenkultur in der Verjüngungsperiode, dem Weinbau gewidmet sind.
Bleibend zu anderen Kulturen verwendete Weinberge sind derjenigen Kulturart bei-
zuzählen, welcher sie zur Zeit der Einschätzung angehören.
Bei Schätzung des Rohertrags der Weinberge ist der durchschnittliche Ertrag der
Jahre 1854—1869 mit Weglassung des Jahres 1865 zum Anhalt zu nehmen, und so-
wohl die Menge, als die Güte des Weines in Betracht zu ziehen. Zum Rohertrag ist
zu rechnen der Ertrag an Wein, Trebern und Rebholz, sowie der Ertrag der Zwischen-
kultur in der Verjüngungsperiode.
Nebenpflanzungen an Welschkorn rc. sind nur dann besonders zu beachten, wenn die-
selben regelmäßig in einer Gemeinde stattfinden, andernfalls aber außer Berechnung zu
lassen, wogegen dann der Weinertrag so zu bemessen ist, als ob diese Nebenpflanzungen
nicht vorkämen.