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Art. 43.
Holzpreise.
Für sämmtliche Waldungen eines Bezirks, für dessen Holzerzeugnisse gleiche oder
annähernd gleiche Absatzverhältnisse bestehen, sind dieselben Holzpreise festzusetzen.
Der Durchschnitt der Preise, welche für die betreffenden Holzarten und Holzsorti-
mente in den 15 Kalenderjahren 1855—1869 bei den Aufstreichsverkäufen in den für
den Bezirk maßgebenden Waldungen des Staats erlöst wurden, dient hiebei als Grund-
lage. Sind unter den erzielten Preisen die Kosten der Fällung, Aufbereitung und des
Anrückens des Holzes an die Abfuhrwege inbegriffen, so sind diese in entsprechendem Be-
trage in Abzug zu bringen.
Wenn die bekannten durchschnittlichen Aufstreichserlöse von den Staatswaldungen
besonderer Umstände wegen in dem einen oder andern Falle den Mittelpreis der bezeich-
neten Preisperiode oder einzelner Jahre derselben nicht ausdrücken sollten, so hat eine
Berichtigung derselben durch Schätzung stattzufinden, wobei die Preise benachbarter Bezirke
oder die im Preisbezirke in anderen Waldungen als Staatswaldungen erzielten Preise zu
Hilfe zu nehmen sind.
Art. 44.
Produktionsaufwand.
Der Produktionsaufwand begreift die Ausgaben für Kulturen und für den Forstschutz.
Die Ausgaben für Kulturen sind unter Annahme eines mittleren Vollkommenheits-
grades der Waldungen gutächtlich zu schätzen, ebenso ist auch der Aufwand für den Forst-
schutz nach einem mittleren Maßstabe zu bemessen.
Art. 45.
Reinertrag.
Der über Abzug des Produktionsaufwands von dem Geldwerthe des jährlichen Roh-
ertrags verbleibende Ueberschuß bildet den Reinertrag, welcher der Besteuerung unterliegt,
übrigens nach einer durch die Instruktion festzr setzenden Stufenfolge für das Hektar
abzurunden ist (Reinertragsklassen).
Art. 46.
Einschätzung der Grundlasten.
Bezeichnung derselben.
Reallasten oder Dienstbarkeiten, welche auf einzelnen Waldungen oder auf bestimm-
ten Waldkomplexen haften, werden in ihrem durchschnittlichen Jahreswerthe nach Ab-