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rechnung etwaiger Gegenleistungen an dem nach Art. 45 berechneten Reinertrage in Ab-
zug gebracht, wogegen der Bezugsberechtigte diesen Betrag zu versteuern hat, sofern ihm
nicht nach Art. 2, Ziff. I. 4 Steuerbefreiung zusteht.
Steht die Berechtigung einer Mehrzahl von Personen gemeinschaftlich oder in glei-
cher Art zu, so hat die Einschätzung für das Ganze ungetrennt zu geschehen und ist die
Gefällsteuer hiefür aus einer Hand zu entrichten.
Soweit die Berechtigung auf Waldungen ruht, welche nach Art. 2 zur Staatssteuer
nicht beizuziehen sind, ist von dem Bezugsberechtigten der durchschnittliche Jahreswerth
der Berechtigung durch Aufnahme in das Gefällkataster zu versteuern.
Art. 47.
Ermittlung des Jahresbetrags der als Grundlasten zu behandelnden Holzabgaben.
Bei den — dem Betrage nach wandelbaren Bau-, Nutz= oder Brennholz-Abgaben
wird der Durchschnitt aus den in Art. 43, Abs. 2 bestimmten 15 Kalenderjahren als
Jahresbetrag angenommen.
Wenn in diesem Zeitraume weniger als drei Holzabgaben vorkommen, so wird
der Durchschnitt der letzten drei Fälle gezogen.
Bei dem Mangel der für diese Durchschnittsberechnung erforderlichen Notizen tritt
Schätzung ein.
Umfaßt die Wiederkehrsperiode der Leistung mehrere Jahre, so wird der Jahresbe-
trag derselben durch die Theilung der Größe der Leistung mit der Zahl der Jahre, in
denen sie wiederkehrt, ausgemittelt, die Größe der Wiederkehrsperiode aber, wenn sie
veränderlich ist, ebenfalls entweder nach dem Durchschnitt der drei letzten Wiederkehrs-
perioden oder, wenn urkundliche Notizen hiefür fehlen, durch Schätzung bestimmt.
Bei Bau= und Nutzholzabgaben, welche nicht alljährlich, sondern in kürzeren oder
längeren Zwischenräumen und in verschiedenen Quantitäten stattfinden, wie z. B. beie
Bauholzabgaben zu Brücken, Gebäuden r2c., wo die Holzabgaben sowohl für deren Un-
terhaltung, als auch für deren Neubau zu berücksichtigen sind, wird nach vorgängiger
Schätzung ihres Umfangs und der Anfallszeiten der durchschnittliche Jahresbetrag
der Holzabgabe ausgemittelt.
Art. 48.
Festsetzung des Sieueranschlags der Holzabgaben.
Der ständige oder nach Art. 47 ermittelte Jahresbetrag der Holzabgabe ist in den