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Arr. 64.
Verfahren bei Beschwerden.
Die bei dem Ortsvorsteher eingekommenen und von ihm dem Steuercommissär zu-
zustellenden Beschwerden hat dieser nach Ablauf der bestimmten Frist dem Landesschätzer
mitzutheilen.
Zu Untersuchung und Erledigung der Beschwerden ist, wofern es die Katastercom-
mission nothwendig erachtet, eine neue Schätzung vorzunehmen, welcher der betreffende
Landesschätzer (Art. 51, Ziff. 3) anzuwohnen hat. Die in Art. 7, Ziff. 1 bestimmte
Commission ist zu dem Ende um zwei Mitglieder zu verstärken, von denen eines der
Gemeinderath des betreffenden Steuerdistrikts, das andere der Steuercommissär zu wäh-
len hat.
Werden Beschwerden der in Art. 62, Punkt 2 bemerkten Art von den betheiligten
Güterbesitzern erhoben, so haben diese statt des Gemeinderaths ein Mitglied der Nach-
schätzungscommission zu wählen.
Die in die Nachschätzungscommission zu berufenden zwei Mitglieder sind aus der
Zahl der Nachbarschätzer (Art. 7, Ziff. 1, b.) zu wählen, und es ist das vom Beschwerde-
führer zu wählende Mitglied bei Erhebung der Beschwerde zu bezeichnen, widrigenfalls
dieses Mitglied von dem Gemeinderath gewählt wird.
Der Landesschätzer und die zwei zur Nachschätzung berufenen Mitglieder haben in
der verstärkten Commission je eine zählende, bei Stimmengleichheit der Landesschätzer
überdies noch die entscheidende Stimme.
Die Leitung des Nachschätzungsgeschäfts und die Führung des Protokolls über die
Verhandlungen der Nachschätzungscommission liegt dem Steuercommissär ob.
Im Uebrigen finden die zwei letzten Absätze des Art. 57 Anwendung.
3) Verfahren bei Einschätzung der Waldungen und Waldlasten.
Art. 65.
Bildung der Schätzungsbezirke.
Der Regel nach bilden sämmtliche einem Revier des Staats zugetheilten Waldun-
gen einen Schätzungsbezirk. Wenn übrigens innerhalb eines solchen Reviers beachtens-
werthe Abweichungen in den Absatzverhältnissen bestehen, so ist das betreffende Revier
unter Berücksichtigung dieser Verschiedenheiten in zwei oder noch mehrere Schätzungsbe-