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so werden solche Grundstücke in die entsprechende Kulturart und Klasse des Steuerdi-
strikts, zu welchem sie gehören, eingereiht und es wird ihr Kataster hienach festgestellt.
Die Steuererhebung von diesem Zuwachs zum Kataster tritt mit dem auf die Aende-
rung folgenden Steuerjahre ein.
Art. 71.
Katasterabgang durch Verminderung der steuerbaren Grundfäche.
Tritt eine Verminderung der steuerbaren Grundfläche eines Steuerdistrikts ein, i
dem ein Grundstück
1) durch Naturereignisse (Abschwemmungen, Erdfälle 2c.) ganz verloren geht oder
verkleinert wird,
2) durch solche Ereignisse (Versandungen r2c.) auf die Dauer ganz oder theilweise
völlig ertragsunfähig wird,
3) für den Staat oder als Besoldungsgut erworben und nach Art. 2, Ziff. I. 1, 2
und 4 steuerfrei wird,
4) eine Bestimmung erhält, nach welcher es gemäß Art. 2, Ziff. 1. 3 und II. 2
steuerfrei zu belassen ist,
5) als Baustelle oder Hofraum mit dem dazu gehörenden Gebäude zur Besteuerung
kommt,
6) in Folge von Markungsgrenzänderungen an einen anderen Steuerdistrikt übergeht,
so wird das Steuerkataster des betreffenden Grundstücks an dem Steuerkataster des be-
treffenden Stenerdistrikts ganz oder zum betreffenden Theil abgeschrieben.
Die Abschreibung tritt nach erfolgter Anzeige und Bescheinigung des Thatbestandes
it dem folgenden Steuerjahre ein.
Art. 72.
Katasteränderung durch Aenderung der Steueranschläge.
Eine Aenderung der Steueranschläge hat in folgenden Fällen einzutreten:
1) Wird die Ertragsfähigkeit einer Grundfläche durch die Entfernung nachtheiliger
oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht, daß sie
fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört, so hat die entsprechende Erhöhung
des Steuerkatasters stattzufinden.
Tritt der umgekehrte Fall ein, so ist das Steuerkataster entsprechend zu er-
mäßigen.