Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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des dreißigsten Lebensjahrs nach Erstehung einer Lehramtsprüfung in unständiger Ver- 
wendung im öffentlichen Lehr= oder im Kirchendienste zugebracht haben. 
Die Bestimmung des Art. 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1842 wird auch auf die- 
jenigen Dienstjahre angewendet, während welcher die dort genannten Diener als Volks- 
schullehrer unwiderruflich angestellt waren. 
Bei den zur Zeit der Erscheinung dieses Gesetzes bereits unwiderruflich angestellten 
Dienern kann von dem Erforderniß der erstandenen Lehramtsprüfung nach Umständen 
Umgang genommen werden. 
Art. 2. 
Lehrer der in Art. 1 genannten Art, welche erst nach dem Erscheinen des gegen- 
wärtigen Gesetzes zu einer unwiderruflichen Anstellung gelangen, haben für die in die 
pensionsberechtigte Dienstzeit einzurechnenden Jahre ihrer unständigen Verwendung aus 
dem bezogenen unständigen Einkommen die gesetzlichen Jahrcsbeiträge zu dem betreffen- 
den Wittwen= und Waisenpensionsfonds nachzubezahlen. 
Unser Minister des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 14. Januar 1873. 
Karl. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend den Verein zur Fürsorge für Fabrikarbeiterinnen. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 16. d. M. 
dem Verein zur Fürsorge für Fabrikarbeiterinnen auf den Grund der vorgelegten Sta- 
tuten das Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst verliehen, was hiemit unter dem
	        
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