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Ergebnisse mit den beantragten Aenderungen zu prüfen und die Kapitalwerthe festzustel-
len hat.
Sollten sich bei einer Einschätzung formelle oder materielle Mängel zeigen, welche
die Zuverläßigkeit der Einschätzung in Frage stellen, so kann die Katastercommission eine
nochmalige Schätzung anordnen. Diese wird durch die frühere Schätzungscommission
unter Verstärkung derselben durch zwei weitere von der Katastercommission zu ernennende
Sachverständige vorgenommen.
Art. 79.
Eröffnung der Einschätzung und Erledigung von Beschwerden.
Nach Feststellung der Kapitalwerthe (Steuerkapitale) durch die Katastercommission
(Art. 78) ist das Ergebniß der Einschätzung in der in Art. 61 vorgeschriebenen Weise
öffentlich bekannt zu machen.
Dem Eigenthümer oder Nutznießer eines Gebäudes steht bezüglich des Steueran-
schlags desselben das Recht der Beschwerde zu.
Soweit die einkommenden Beschwerden, welche der Ortsvorsteher dem Bezirkssteuer-
amt zu übergeben hat, nicht durch Verzicht der Betheiligten oder durch Erkenntniß der Ka-
tastercommission ihre Erledigung finden, sind sie auf weitere — nach den Bestimmun-
gen des Schlußsatzes von Art. 57 erfolgende — Berufung des Beschwerdeführers dem
Finanzministerium zur endgiltigen Entscheidung vorzulegen.
Art. 80.
Berichtigung des Steue Eatasters.
Wenn ein steuerbares Gebäude oder ein steuerbarer Gebäudetheil gar nicht oder
nicht mit dem bei der Einschätzung festgestellten Kapitalwerth zur Steuer beigezogen ist,
oder wenn gesetzlich befreite Gebäude oder Gebäudetheile der Besteuerung unterworfen
worden sind, so hat eine Berichtigung des Steuerkatasters bei dem auf die Entdeckung
des Fehlers nächstfolgenden Steuersatz (Art. 84) stattzufinden.
Art. 81.
Abgang an dem Kataster.
Eine vollständige oder theilweise Abschreibung des Steuerkapitals muß erfolgen:
a) wenn ein Gebäude oder Gebäudetheil niedergerissen worden, ganz oder theilweise
zu Grunde gegangen oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;