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b) wenn ein Gebäude eine Werthsverminderung dadurch erlitten hat, daß es zum
Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;
o) wenn einem Gebäude ganz oder theilweise eine Bestimmung gegeben worden, für
welche nach Art. 2 Steuerbefreiung begründet ist;
d) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraithe verloren gegangen, verklei-
nert oder auf die Dauer ganz oder theilweise unbenützbar geworden ist;
gKe) wenn eine solche Hofraithe ganz oder theilweise der land= oder forstwirthschaft-
lichen Kultur zugewendet oder nach Art. 2 steuerfrei wird.
Die Abschreibung in den vorgenannten Fällen hat auf erfolgte Anzeige und Be-
scheinigung des Thatbestandes vom nächstfolgenden Steuerjahr an einzutreten.
Art. 82.
Zuwachs zu dem Kataster.
Eine Vermehrung des Steuerkapitals hat einzutreten:
a) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines
oder mehrerer Stockwerke oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche ver-
größert worden ist;
b) wenn ein Gebäude eine Werthserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck
einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;
J) wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudetheile in Folge der Benützung zu
einem anderen Zwecke die Steuerfreiheit verloren haben;
d) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder theilweise nutzbar ge-
macht worden find;
e) wenn die mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraithe durch Naturereignisse oder
durch Zuziehung von bisher steuerfreien (Art. 2) oder zur Grundsteuer zugezoge-
nen Flächen vergrößert worden ist.
Die Vermehrung des Steuerkapitals wird von dem auf den Aenderungsfall folgen-
den Steuerjahr an dem Steuerkataster zugeschrieben.
Art. 83.
Aenderung des Katasters in Folge äußerer Verhältnisse.
Wenn durch äußere Verhältnisse, welche seit der neuen Einschätzung der Gebäude
eingetreten sind, in einem Steuerdistrikt der Werth sämmtlicher Gebäude oder eines