163
distrikte erstreckt und als Ganzes eingeschätzt wurde (Art. 87), so ist der Steueranschlag
verhältnißmäßig auf die einzelnen Zweiggeschäfte zu vertheilen.
Wenn der Betrieb im Umherziehen stattfindet, so muß die Steuerpflicht in dem
Steuerdistrikt erfüllt werden, in welchem der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat,
oder, wenn er keinen Wohnsitz im Lande hat, in demjenigen Steuerdistrikte, in welchem
er den Betrieb beginnt.
Alle Diejenigen, welche außerhalb ihres Niederlassungsorts vorübergehend und
außer der Meß= und Marktzeit an einem oder mehreren Orten des Landes Lokale zum
Verkauf von Waaren halten, haben die Steuerpflicht hiefür in den Steuerdistrikten zu
erfüllen, in welchen sich die Verkaufslokale befinden.
Nichtwürttembergische Versicherungsgesellschaften, beziehungsweise deren ständige
Agenten, unterliegen mit dem aus den Versicherungen im Lande erzielten Ertrag der
Besleuerung in dem Steuerdistrikt, in welchem die Zweigniederlassung oder der ständige
Agent für Württemberg den Sitz hat.
Art. 86.
Person des Steuerpflichtigen.
Ein Gewerbe, das durch Geschäftsführer, Faktore, Verwalter oder andere Stellver-
treter des Gewerbeunternehmers betrieben wird, unterliegt der Besteuerung in derselben
Weise, wie wenn dasselbe vom Unternehmer selbst geführt würde. In solchen Fällen
haftet der Unternehmer auch für die Steuer.
Wenn Mann und Frau je besondere Gewerbe betreiben, so sind beide besonders zu
besteuern.
Art. 87.
Maßstab für die Anlegung der Steuer.
Den Maßstab der Besteuerung bildet
1) der persönliche Arbeitsverdienst des Gewerbetreibenden, welcher nach
einer im Wege der Verordnung festzustellenden Klassentafel einzuschätzen ist, wobei
theils die Betriebsweise, theils der aus der Verwendung von Gehilfen und Be-
triebskapital ersichtliche Umfang des Gewerbes maßgebend sind;
2) der nach Procenten zu schätzende Ertrag aus dem in dem Gewerbe verwen-
deten Betriebskapital. Wenn übrigens das in einem Gewerbe angelegte Be-