Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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triebskapital weniger als 400 fl. beträgt, so ist ein Ertrag aus demselben nicht zu 
berechnen. 
Erstrecken sich die wesentlichen Bestandtheile eines Gewerbes über mehrere Steuer- 
distrikte, so werden sie dessenungeachtet bei der Einschätzung als ein Ganzes behandelt. 
Art. 88. 
Berechnung des Katasters. 
Als steuerbarer Betrag des Gewerbeeinkommens ist anzusehen: 
1) bei dem persönlichen Arbeitsverdienst (Art. 87, Ziff. 1) 
bis 500 fl. einschließlich — ein Zehntheil, 
von dem Mehrbetrage 
von 500 fl. bis 1,000 fll. — zwei Zehntheile, 
„ 1,000 fl. bis 1,500 fl. — vier 
„ 1,500 fl. bis 2,000 ffl. — acht „ 
„ dem weiteren Einkommen — der ganze Betrag; 
2) bei dem Betriebskapital (Art. 87, Ziff. 2) 
der eingeschätzte volle Jahresertrag. 
Die in dieser Weise berechneten Summen bilden das Gewerbekataster (Steuerkapital) 
des einzelnen Steuerpflichtigen. 
Art. 89. 
Merkmale für die Einschätzung. 
Die wesentlichsten Merkmale für die Einschätzung eines Gewerbes bilden 
1) die Zahl und Gattung der in dem Gewerbe verwendeten Gehilfen, und 
2) die Größe des in demselben angelegten Betriebskapitals. 
Art. 90. 
Berechnung der Hilfspersonen. 
Die Berechnung der Hilfspersonen (Gehilfen, Art. 89, Ziff. 1) geschieht in folgen- 
der Weise: 
a) Zu denselben sind alle männlichen und weiblichen Personen zu rechnen, welche für 
den Betrieb eines Gewerbes als Gehilfen irgend welcher Art verwendet werden, 
auch wenn sie hiebei blos untergeordnete Geschäfte und Dienstleistungen verrichten. 
Die außerhalb der Geschäftslokale beschäftigten Arbeiter kommen nicht in Be- 
rechnung.
	        
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