Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

165 
b) Die Zahl der Hilfspersonen wird nach dem durchschnittlichen Stande eines Jahres 
berechnet. 
o) Kinder unter 16 Jahren kommen nur als halbe Personen in Berechnung. 
d) Söhne und Töchter, die im Gewerbe ihrer Eltern arbeiten, werden diesen als 
Hilfspersonen nach lit. a bis c aufgerechnet. 
Soweit Söhne, Töchter und Dienstboten theilweise im Gewerbe ihrer Eltern, 
beziehungsweise ihrer Dienstherrschaften arbeiten und theilweise zu anderen nicht 
gewerblichen Verrichtungen verwendet werden, sind dieselben nach der Dauer ihrer 
Leistungen für das Gewerbe als Bruchtheile einer Hilfsperson zu berechnen. 
e) Als Hilfspersonen werden nicht angesehen: 
aa) Ehefrauen, welche als Gehilfinnen an der Geschäftsführung Antheil nehmen, 
ausgenommen bei den in Art. 99 bezeichneten Gewerben; 
bb) bei einer Wittwe, die das Gewerbe ihres verstorbenen Ehemannes fortsetzt — 
der erste Gehilfe; 
cc) der erste Gehilfe eines Gewerbeunternehmers, welcher wegen hohen Alters oder 
körperlicher Gebrechen an dem Gewerbebetrieb keinen Antheil mehr nehmen kann; 
dd) ebenso der erste Gehilfe, wenn für Kinder das Gewerbe ihrer verstorbenen 
Eltern fortbetrieben wird, insolange keines der Kinder an dem Gewerbebetrieb 
Antheil nimmt; 
ee) diejenigen Personen, welche als Lehrlinge für Putzmachen, Nähen, Bügeln ꝛc. 
in ein Geschäft eintreten und dort eigene Arbeiten fertigen. 
f) Wenn mehrere Personen ein Gewerbe in Gesellschaft betreiben, so ist eine dieser 
Personen als Unternehmer, und die weiteren bei dem Geschäftsbetriebe mitwirken- 
den Theilhaber sind als Hilfspersonen anzusehen; dagegen bleiben solche Gesell- 
schaftsmitglieder, welche an der Geschäftsführung keinen Antheil nehmen, außer Be- 
rechnung. 
Art. 91. 
Berechnung des Betriebskapitals. 
1) Das Betriebskapital (Art. 89, Ziff. 2) umfaßt sämmtliche dem Gewerbebetrieb 
gewidmeten Gegenstände. 
Insbesondere find hieher zu rechnen: 
a) die Wasserkräfte, welche für ein Gewerbe benützt werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.