Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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5) Die Fassionen müssen in der durch die öffentliche Aufforderung bestimmten Frist 
bei dem Gemeindevorsteher oder bei einem durch die Steuer-Verwaltung aufzustel- 
lenden Stellvertreter desselben abgegeben werden. 
6) Die Gewerbeunternehmer, sowie die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise die Be- 
vollmächtigten der Steuerpflichtigen sind für die Richtigkeit ihrer Fassion ver- 
antwortlich. 
Art. 94. 
Verfahren bei der Einschätzung. 
Für das Verfahren bei der Einschätzung gelten folgende Vorschriften: 
1) Durch den Steuercommissär (Beamten) sind die Fassionen der Gewerbetreibenden 
einer genauen Prüfung zu unterwerfen, und alle diejenigen Einleitungen (Art. 9) 
zu treffen, welche zu Vollziehung einer richtigen Einschätzung von ihm als noth- 
wendig erachtet werden. 
2) Nach dem Vollzug dieser Vorbereitungen hat der Steuercommissär (Beamte) die 
Schätzungscommission (Art. 7, Ziff. 3) zusammen zu berufen, durch welche sofort 
die Fassionen weiter zu prüfen, die etwa noch unerledigten Anstände zu bereinigen 
und von allen Gewerben, mit Ausnahme der in Art. 99 und 100 genannten, der 
persönliche Arbeitsverdienst, sowie der in Prozenten auszudrückende Ertrag aus dem 
von der Commission festgestellten Betriebskapital (Art. 87) zu schätzen sind. 
3) Sollte ein Steuerpflichtiger der Mahnung ungeachtet seine Fassion abzugeben un- 
terlassen, so erfolgt die Einschätzung von Amtswegen. 
Art. 95. 
Bestätigung der Fassionen. 
Wird durch die Prüfung der Fassionen von den Schätzungsbehörden eine Erhöhung 
der angezeigten Gehilfenzahl oder des fatirten Betriebskapitals für begründet erkannt, so 
ist diese Erhöhung dem Fatenten mit dem Anfügen zu eröffnen, daß er im Falle einer 
Einwendung hiegegen innerhalb 15 Tagen einen Nachweis für die Richtigkeit seiner 
Fassion beizubringen habe, indem sonst jene Erhöhung für dasjenige Steuerjahr, auf 
welches der Steueransatz nach der Schätzung erstmals stattfindet, in Kraft bleibe. 
Art. 86. 
Prüfung der Einschätzungen. 
Sobald die Einschätzung eines Oberamtsbezirks vollzogen ist, hat der Steuercom-
	        
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