168
5) Die Fassionen müssen in der durch die öffentliche Aufforderung bestimmten Frist
bei dem Gemeindevorsteher oder bei einem durch die Steuer-Verwaltung aufzustel-
lenden Stellvertreter desselben abgegeben werden.
6) Die Gewerbeunternehmer, sowie die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise die Be-
vollmächtigten der Steuerpflichtigen sind für die Richtigkeit ihrer Fassion ver-
antwortlich.
Art. 94.
Verfahren bei der Einschätzung.
Für das Verfahren bei der Einschätzung gelten folgende Vorschriften:
1) Durch den Steuercommissär (Beamten) sind die Fassionen der Gewerbetreibenden
einer genauen Prüfung zu unterwerfen, und alle diejenigen Einleitungen (Art. 9)
zu treffen, welche zu Vollziehung einer richtigen Einschätzung von ihm als noth-
wendig erachtet werden.
2) Nach dem Vollzug dieser Vorbereitungen hat der Steuercommissär (Beamte) die
Schätzungscommission (Art. 7, Ziff. 3) zusammen zu berufen, durch welche sofort
die Fassionen weiter zu prüfen, die etwa noch unerledigten Anstände zu bereinigen
und von allen Gewerben, mit Ausnahme der in Art. 99 und 100 genannten, der
persönliche Arbeitsverdienst, sowie der in Prozenten auszudrückende Ertrag aus dem
von der Commission festgestellten Betriebskapital (Art. 87) zu schätzen sind.
3) Sollte ein Steuerpflichtiger der Mahnung ungeachtet seine Fassion abzugeben un-
terlassen, so erfolgt die Einschätzung von Amtswegen.
Art. 95.
Bestätigung der Fassionen.
Wird durch die Prüfung der Fassionen von den Schätzungsbehörden eine Erhöhung
der angezeigten Gehilfenzahl oder des fatirten Betriebskapitals für begründet erkannt, so
ist diese Erhöhung dem Fatenten mit dem Anfügen zu eröffnen, daß er im Falle einer
Einwendung hiegegen innerhalb 15 Tagen einen Nachweis für die Richtigkeit seiner
Fassion beizubringen habe, indem sonst jene Erhöhung für dasjenige Steuerjahr, auf
welches der Steueransatz nach der Schätzung erstmals stattfindet, in Kraft bleibe.
Art. 86.
Prüfung der Einschätzungen.
Sobald die Einschätzung eines Oberamtsbezirks vollzogen ist, hat der Steuercom-