Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Der Eintritt beregter Maßnahme in den letztgenannten drei Garnison-Orten ist von der Fertig- 
stellung der Dispensir-Anstalten der betreffenden Garnison-Lazarethe abhängig zu machen. 
Die Anlage 2 zu §. 173 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 ist dewentsprechend 
zu berichtigen. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Stiehle. v. Hartmann. 
Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche Seitens der Dentschen Seemanns-Aemter in 
Bezug auf die Anmusterung von Indivionen, die ersatzpflichtig fiud oder dem Benrloubtenstande der 
Landarmee oder der Marinc angehören, zu beachten sind. 
Berlin, den 21. Februar 1873. 
Auf Gund des Gesetzes vom 27. Dezember 1872 sind die Deutschen Seemanns-Aemter in Betreff 
der Anmusterung von Militairpflichtigen, beziehungsweise von Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
mit nachstehender Instruktion versehen worden: 
1) Die Verpflichtung zum Eintritt in das stehende Heer beziehungsweise in die Marine beginnt 
mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebens- 
jahr vollendet. 
2) Junge Leute, welche noch nicht militairpflichtig sind, dürfen zur Uebernahme von Schiffsdiensten 
nur bis zum Beginn ihres militairpflichtigen Alters zugelassen werden, zu welchem Termin sie 
bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen zur Anmeldung bei der Ortsbehörde und Gestellung vor 
der Ersatzbehörde verpflichtet sind. 
Eine Anmusterung über den Eintritt iu das militairpflichtige Alter hinaus darf nur auf 
Grund einer durch den Civil-Vorsitzenden der heimathlichen Kreis-Ersatz-Kommission erhaltenen 
schriftlichen Bewilligung bis zu dem darin festgesetzten Termin erfolgen. 
3) Junge Leute, welche das militairpflichtige Alter bereits erreicht haben, dürfen ohne die ad 2 er- 
wähnte Ausstands-Bewilligung des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission nicht angemustert 
werden. 
4) Der Nachsuchung einer Ausstands-Bewilligung bedarf es für diejeuigen Individuen nicht, welche 
von den Ersatz-Behörden bereits eine endgiltige Entscheidung über ihr Militair-Verhältniß dahin 
erhalten haben, daß ihnen ein von ciner Departements-Ersatz-Kommission vollzogener und besiegelter 
Ausmusterungs-Schein, oder ein Schein für die 2. Klasse der Ersatz-Reserve, 
oder denen Seitens der Kreis-Ersatz-Kommission ein Attest über ihre augenscheinliche Dienstun- 
brauchbarkeit oder ihre moralische Unwürdigkeit ausgehändigt worden ist. 
5) Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee, welche durch ihre Militair-Papiere nachweisen 
können, daß sie der Reserve, der Landwehr oder der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehören, dürfen
	        
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