Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Die Anlage 1 zu §. 14 der Milit.-Ersat-Instruktion vom 26. März 1868 ist dementsprechend 
zu ergänzen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Berechunug der aktiven Dienstzeit derjeuigen Rekraten, welche durch eigene Schuld außerterminlich 
verspätet zur Einstellung gelangen. 
Berlin, den 12. März 1873. 
Die aktive Dienstzeit derjenigen Mannschaften, welche sich an dem allgemeinen Rekruten-Gestel- 
lungs-Termin, ohne der mit ihrer Kontrole beauftragten Landwehr--Behörde rechtzeitig einen genügen- 
den Grund anzugeben, nicht gestellt haben, und demzufolge erst nachträglich zur Einstellung gelangen 
konnten, ist, abgesehen von der laut §. 181 der Militair-Ersatz-Instruktion zu verhängenden Strafe, 
erst vom Tage des wirklich erfolgten Diensteintritts zu berechnen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Modisikation des Schema 6 der Militalr-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868, sowie des Schema 1 
der Allerhöchsten Verordnung betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c. vom 5. Sep- 
tember 1867. 
Berlin, den 18. März 1873. 
In Folge Einführung der Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 erleidet 
das Schema 6 zu §. 48 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 nachstehende Abänderungen: 
Statt: 
„Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder mit Gefängnißstrafe von 3 bis 8 Tagen“ 
ist zu setzen: 
„Geldstrafe von ½ bis 20 Thalern oder it Haft von 1 bi 
Der Satz: 
„Ist blos die Ab= aber nicht die Anmeldung versäumt, so tritt Geldstrafe von 1 bis 2 Tha- 
lern oder Gefängnißstrafe von 1 bis 2 Tagen ein“, 
ist zu streichen. 
In analoger Weise ist die Bestimmung Nr. 10 des Schema 1 zu §. 8 der Allerhöchsten Verord- 
nung vom 5. September 1867 zu modifiziren. 
Die Bestimmung ad Nr. 13 a. a. O. erhält nachstehende Fassung: 
Die Nlchtbefolgung der Ordre zu den Appels wird disziplinarisch, zu den größeren Uebungen
	        
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