Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Die nicht aus der Mitte der Amtsversammlung gewählten Mitglieder werden in 
die Zahl der aus den Mitgliedern der Amtsversammlung selbst gewählten nicht einge- 
rechnet, die Zahl der Mitglieder des zu Besorgung des Landarmenwesens bestellten Aus- 
schusses kann daher bis auf 7 steigen. Die Wahl aller Mitglieder erfolgt je auf ein Jahr. 
Die Landarmen-Commission ist erstmals für das Etatsjahr 1873/74 zu wählen. 
Gleichzeitig mit der Wahl der beiden der Amtsversammlung nicht angehörigen Mit- 
glieder sind für dieselben zwei Stellvertreter zu wählen. Bis zum 1. Juli 1873 hat 
der ordentliche Amtsversammlungsausschuß die Geschäftsführung zu besorgen. 
Nichtmitglieder der Amtsversammlung haben gesetzlich keine Verpflichtung, eine 
Wahl in die Landarmen-Commission anzunehmen. Soferne daher die außerhalb der 
Amtsversammlung gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter den Eintritt ablehnen 
sollten, hat die Commission in dem betreffenden Etatsjahr nur aus den aus der Mitte 
der Amtsversammlung gewählten Mitgliedern zu bestehen. 
Zu Art. 18. 
§. 21. 
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung der Landarmenverbände und die 
Geschäftsführung ihrer Organe sind durch das Gesetz besonderer Verfügung vorbehalten. 
Bis zu deren Erlassung wird Folgendes bestimmt: 
1) Zu Leistung der den Landarmenverbänden obliegenden Ausgaben für die Unterhal- 
tung besonderer Landarmenanstalten, Unterstützung von Landarmen, für die Unter- 
stützung überbürdeter Ortsarmenverbände rc. sind in dem Amtskörperschafts-Etat 
unter dem Titel „Aufwand für die Landarmenpflege“ erstmals pro 1. Juli 1873/74 
die erforderlichen Mittel vorzusehen. 
2) Die den Amtskörperschaften obliegenden Ausgaben für die Landarmenpflege sind 
von dem Amtepfleger zu leisten und in der Amtspflegerechnung unter dem oben an- 
gegebenen Titel zu verrechnen. 
3) Bezüglich der Decretur der Ausgaben gelten die Vorschriften des Verwaltungs- 
Edicts mit der Maßgabe, daß die Decretur stets der Landarmen-Commission zu- 
steht, und die in Art. 16 Abs. 2 dem Oberamtmann eingeräumte Befugniß auch 
auf Zahlungsanweisungen in dringenden keinen Aufschub zulassenden Fällen sich 
erstreckt.
	        
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