Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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4) Ausgaben für die Landarmenpflege, welche in dem Etatsjahr 1. Juli 187273 zu 
leisten waren, sind, sofern und soweit solche nicht aus Ueberschüssen der laufenden 
Verwaltung bestritten werden können, nachträglich pro 1873/74 ebenfalls in den 
Etat einzustellen. 
5) Für die Verhandlungen der Landarmen-Commission sind besondere Protokolle zu 
führen; bei denselben hat der Amtsversammlungs-Aktuar die Protokollführung zu 
übernehmen. 
Zu Art. 20. 
§. 22. 
Die Verpflichtung der Ortsarmenverbände, die für die örtliche Armenpflege noth- 
wendigen Einrichtungen zu treffen, erstreckt sich auf den ganzen Umfang der öffentlichen 
Armenpflege, begreift also insbesondere die Beschaffung von Obdach und die Pflege in 
Krankheitsfällen. 
Die Leitung und Beaufsichtigung der in den Gemeinden bestehenden Armenanstal= 
ten (Krankenhäuser, Armenbeschäftigungsanstalten, Armenhäuser) gehört zunächst zur Ob- 
liegenheit der Ortsarmenbehörden; es wird jedoch den Oberamtsvorständen zur beson- 
deren Pflicht gemacht, ihre persönliche Anwesenheit in den Amtsorten zu benützen, um 
die bestehenden Anstalten zu besuchen und für die Abstellung wahrgenommener Mißstände 
Sorge zu tragen. 
Zu Art. 21. 
§. 23. 
Innerhalb der durch Art. 21 Abs. 1 gezogenen Grenzen sind die Landarmenverbände 
kraft des Gesetzes befugt, die Kosten einzelner Zweige des Armenwesens unmittelbar zu 
übernehmen. 
Diese Uebernahme wird durch Beschluß der Amtsversammlung ausgesprochen. Die 
Uebernahme ist nicht davon abhängig, daß die Landarmenverbände besondere Anstalten 
für die betreffenden Zweige der Armenpflege gründen, sie kann vielmehr auch in der 
Weise geschehen, daß nur der Aufwand, welchen die Unterbringung oder Verpflegung 
der betreffenden Hilfsbedürftigen erfordert, von dem Landarmenverband unmittelbar be- 
stritten wird. 
Da manche Oberamtsbezirke nach ihrem räumlichen Umfang zu klein sind, um An- 
stalten für die Zwecke der ihnen obliegenden Landarmenpflege zu gründen und in gün-
	        
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