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4) Ausgaben für die Landarmenpflege, welche in dem Etatsjahr 1. Juli 187273 zu
leisten waren, sind, sofern und soweit solche nicht aus Ueberschüssen der laufenden
Verwaltung bestritten werden können, nachträglich pro 1873/74 ebenfalls in den
Etat einzustellen.
5) Für die Verhandlungen der Landarmen-Commission sind besondere Protokolle zu
führen; bei denselben hat der Amtsversammlungs-Aktuar die Protokollführung zu
übernehmen.
Zu Art. 20.
§. 22.
Die Verpflichtung der Ortsarmenverbände, die für die örtliche Armenpflege noth-
wendigen Einrichtungen zu treffen, erstreckt sich auf den ganzen Umfang der öffentlichen
Armenpflege, begreift also insbesondere die Beschaffung von Obdach und die Pflege in
Krankheitsfällen.
Die Leitung und Beaufsichtigung der in den Gemeinden bestehenden Armenanstal=
ten (Krankenhäuser, Armenbeschäftigungsanstalten, Armenhäuser) gehört zunächst zur Ob-
liegenheit der Ortsarmenbehörden; es wird jedoch den Oberamtsvorständen zur beson-
deren Pflicht gemacht, ihre persönliche Anwesenheit in den Amtsorten zu benützen, um
die bestehenden Anstalten zu besuchen und für die Abstellung wahrgenommener Mißstände
Sorge zu tragen.
Zu Art. 21.
§. 23.
Innerhalb der durch Art. 21 Abs. 1 gezogenen Grenzen sind die Landarmenverbände
kraft des Gesetzes befugt, die Kosten einzelner Zweige des Armenwesens unmittelbar zu
übernehmen.
Diese Uebernahme wird durch Beschluß der Amtsversammlung ausgesprochen. Die
Uebernahme ist nicht davon abhängig, daß die Landarmenverbände besondere Anstalten
für die betreffenden Zweige der Armenpflege gründen, sie kann vielmehr auch in der
Weise geschehen, daß nur der Aufwand, welchen die Unterbringung oder Verpflegung
der betreffenden Hilfsbedürftigen erfordert, von dem Landarmenverband unmittelbar be-
stritten wird.
Da manche Oberamtsbezirke nach ihrem räumlichen Umfang zu klein sind, um An-
stalten für die Zwecke der ihnen obliegenden Landarmenpflege zu gründen und in gün-