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eines Staatsangehörigen im Auslande, sei es durch ausländische Behörden, sei es
durch die Vertretungen des Deutschen Reiches und des Landes im Auslande (Gesandt-
schaften, Konsulate) entstanden sind.
Zu Art. 28.
§. 29.
Durch die Bestimmung des Art. 28 ist die Bestreitung des der öffentlichen Armen-
pflege zur Last fallenden Aufwandes für die Korrektionsnachhaft (D. St. G. B. §. 362),
sowie für die Unterbringung jugendlicher Verbrecher in Erziehungs= und Besserungs-
anstalten (D. St.G.B. §. 56, Abs. 2) den Ortsarmenverbänden abgenommen und
hganz allgemein den Landarmenverbänden übertragen und zwar
1) in den Fällen, wo der Betreffende einen Unterstützungswohnsitz hat, demjenigen
Landarmenverband, zu welchem der Ort gehört, in dem der Detinirte den Unter-
stützungswohnsitz hat;
2) in den Fällen, wo der Detinirte einen Unterstützungswohnsitz nicht hat, oder wenn
sich dessen Unterstützungswohnsitz nicht ermitteln läßt, demjenigen Landarmenver-
band, in dessen Bezirk er festgenommen wurde.
Der bezügliche Aufwand ist aus den Landarmenkassen unmittelbar den forderungs-
berechtigten Kassen zu bezahlen.
Zu Art. 29.
8. 30.
Die besonderen Armengefälle, welche bisher den Stistungs- oder Gemeindekassen
zugeflossen sind, wie der Antheil der Gemeinden an der Hundcauflage, an den Um-
geldsstrafen, haben künftig diejenigen Kassen zu beziehen, aus welchen der Aufwand für
die örtliche Armenpflege zu bestreiten ist.
Eine Ausnahme macht das Kirchenopfer, dasselbe kann, auch insoweit es bisher für
die örtliche Armenpflege bestimmt war, für die den Armenverbänden obliegende öffentliche
Armenpflege nicht in Anspruch genommen werden, und es sind daher zu dessen Bezug auch
in Zukunft diejenigen Kassen berechtigt, welche es bisher zu beziehen hatten.
Zu Art. 30.
S. 31.
Derjenige Theil des Armenaufwands der Ortsarmenverbände, welcher nicht aus