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8. 8.
Von den Fristen und Tagfahrten. Restitution gegen die Versäumung derselben.
Ebenso finden die Bestimmungen der bürgerlichen Proceßordnung über Fristen und
Tagfahrten auf das gegenwärtige Verfahren Anwendung, mit der Einschränkung, daß die
Verlegung von Tagfahrten, sowie die Abkürzung oder Erstreckung von Fristen durch
Uebereinkunft der Parteien unstatthaft, desgleichen bis auf Weiteres die Anwendbarkeit
der Bestimmungen über Gerichtsferien ausgeschlossen ist.
8. 9.
Die an die Versäumung von Fristen geknüpften Rechtsnachtheile treten kraft des
Gesetzes ein, ohne daß es eines auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten An-
trags des Gegners oder einer Versäumungsverfügung bedarf.
S. 10.
Die Folgen der Versäumung der von der Behärde festgesetzten Fristen, sowie der
Tagfahrten können durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder aufgehoben
werden, wenn die säumige Partei bescheinigt, daß sie ohne ihr, ihres gesetzlichen Ver-
treters oder ihres Proceßbevollmächtigten Verschulden außer Stande war, die erforderliche
Prozeßhandlung vorzunehmen, beziehungsweise die nachgetragenen Thatsachen oder Be-
weise rechtzeitig vorzubringen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Frist von zwei
Wochen von Beseitigung des Hindernisses, welches die Versäumung veranlaßt hat, an
gerechnet und jedenfalls vor Verkündigung des Urtheils, unter Nachholung des Versäum-
ten beantragt werden.
Ueber den Antrag wird von der für die Hauptsache zuständigen Behörde erkannt.
§. 11.
Ausschluß der Prorogation.
Die Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung einer Klage richtet sich nach
Art. 44, Absatz 1 des Gesetzes vom 17. April 1873. Die Verabredung eines ander-
weitigen Gerichtsstands durch die Parteien (Prorogation) ist unstatthaft.
S. 12.
Verfügung auf die Klage.
Wenn die Klagschrift der im Art. 34, des Gesetzes vom 17. April 1873 enthaltenen