Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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8. 8. 
Von den Fristen und Tagfahrten. Restitution gegen die Versäumung derselben. 
Ebenso finden die Bestimmungen der bürgerlichen Proceßordnung über Fristen und 
Tagfahrten auf das gegenwärtige Verfahren Anwendung, mit der Einschränkung, daß die 
Verlegung von Tagfahrten, sowie die Abkürzung oder Erstreckung von Fristen durch 
Uebereinkunft der Parteien unstatthaft, desgleichen bis auf Weiteres die Anwendbarkeit 
der Bestimmungen über Gerichtsferien ausgeschlossen ist. 
8. 9. 
Die an die Versäumung von Fristen geknüpften Rechtsnachtheile treten kraft des 
Gesetzes ein, ohne daß es eines auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten An- 
trags des Gegners oder einer Versäumungsverfügung bedarf. 
S. 10. 
Die Folgen der Versäumung der von der Behärde festgesetzten Fristen, sowie der 
Tagfahrten können durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder aufgehoben 
werden, wenn die säumige Partei bescheinigt, daß sie ohne ihr, ihres gesetzlichen Ver- 
treters oder ihres Proceßbevollmächtigten Verschulden außer Stande war, die erforderliche 
Prozeßhandlung vorzunehmen, beziehungsweise die nachgetragenen Thatsachen oder Be- 
weise rechtzeitig vorzubringen. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Frist von zwei 
Wochen von Beseitigung des Hindernisses, welches die Versäumung veranlaßt hat, an 
gerechnet und jedenfalls vor Verkündigung des Urtheils, unter Nachholung des Versäum- 
ten beantragt werden. 
Ueber den Antrag wird von der für die Hauptsache zuständigen Behörde erkannt. 
§. 11. 
Ausschluß der Prorogation. 
Die Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung einer Klage richtet sich nach 
Art. 44, Absatz 1 des Gesetzes vom 17. April 1873. Die Verabredung eines ander- 
weitigen Gerichtsstands durch die Parteien (Prorogation) ist unstatthaft. 
S. 12. 
Verfügung auf die Klage. 
Wenn die Klagschrift der im Art. 34, des Gesetzes vom 17. April 1873 enthaltenen
	        
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