Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Vorschrift nicht entspricht, so kann dieselbe unter Bezeichnung des Mangels durch proceß- 
leitende Verfügung (8. 2, Abs. 3) zurückgewiesen werden. 
In gleicher Weise kann verfahren werden bei einer offenbar vorliegenden Unzu- 
ständigkeit. 
Beharrt der Kläger ungeachtet der ergangenen Verfügung auf der Zuständigkeit der 
angerufenen Behörde, so wird die Verhandlung über die Klage nach Maßgabe des Art. 35 
des angeführten Gesetzes eingeleitet. 
S. 13. 
Wird die Klage eingereicht, ohne daß der in Art. 45 des Gesetzes vom 17. April 
1873 vorgeschriebene Sühneversuch stattgefunden hat, so ist, ehe die Klage in Verhand- 
lung gesetzt wird, die Vornahme desselben von der Kreisregierung anzuordnen. 
S. 14. 
Klage-Aenderung. 
Eine Aenderung der Klage ist nach der Zustellung der Klagschrift nur mit Ein- 
willigung des Beklagten zuläßig. Diese ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Be- 
klagte, ohne gegen die Abänderung einen Einwand zu erheben, auf die ihm zuzustellende 
abgeänderte Klage sich einläßt. 
Mit Einwilligung des Beklagten ist eine Aenderung der Klage auch in der münd- 
lichen Verhandlung zuläßig. 
g. 15. 
Klagebeantwortung und weiterer Schriftenwechsel. 
Den Parteien sind nur die in Art. 35 des Gesetzes vom 17. April 1873 bezeich- 
neten Schriftsätze gestattet. 
Jede Partei hat sich, den Fall eines allgemeinen Zugeständnisses ausgenommen, 
über jede einzelne von der Gegenpartei behauptete erhebliche Thatsache zu erklären. 
Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zuläßig, welche nicht eigene 
Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei sind, oder in Betreff welcher der Partei 
ein Wissen nicht zugemuthet werden kann, obgleich eigene Handlungen oder Wahrneh- 
mungen in Frage stehen. 
Nicht bestrittene Thatsachen gelten für zugestanden, sofern nicht die Absicht der 
Partei, sie zu bestreiten, aus dem Inhalt des Schriftsatzes erhellt. 
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