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S. 20.
Eine Beweisverfügung wird nicht erlassen.
Wenn eine außerhalb der öffentlichen Sitzung vorzunehmende Beweiserhebung be-
schlossen wird, so wird dieselbe durch ein Mitglied der erkennenden Behörde, oder durch
ein Oberamt, oder eine andere zu dem Ende zu ersuchende Behörde vorgenommen. Von
der angeordneten Beweiserhebung sind die Parteien in Kenntniß zu setzen.
Zu den Verhandlungen über die Beweiserhebung sind Urkundspersonen oder ein
beeidigter Protokollführer beizuziehen.
§. 21.
Soweit es zur Ausmittlung der Wahrheit dienlich erscheint, kann in jeder Lage
des Rechtsstreits von Amtswegen die Vornahme eines Augenscheins und die Einholung
des Gutachtens Sachverständiger angeordnet, deßgleichen die Beiziehung öffentlicher Akten
und die Erkundigung bei Behörden veranlaßt werden.
§. 22.
Mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung und Entscheidung.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt nach Maßgabe des Art. 39 des
Gesetzes vom 17. April 1873.
Soweit die Vornahme der Beweiserhebung in öffentlicher Sitzung stattfindet, ist
den Parteien hievon in der Ladung zur Verhandlung Eröffnung zu machen.
S. 23.
Die Tagesordnung der in einer öffentlichen Sitzung zur Verhandlung gelangenden
Gegenstände wird durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt gemacht.
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Gegenstände zur Verhandlung kommen,
ird vom Vorsitzenden bestimmt.
§. 24.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, eröffnet und schließt dieselbe und verkündigt
die Beschlüsse des Gerichts.
Er ertheilt das Wort und kann es denjenigen entziehen, welche seinen Anordnungen
nicht Folge leisten.
Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfende Erörterung finde, zugleich
aber auch dahin zu wirken, daß die Verhandlung nicht durch überflüssige Weitläufigkeiten