Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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oder durch unerhebliche oder unstatthafte Nebenverhandlungen ausgedehnt, und daß sie 
soweit thunlich ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde. 
8. 26. 
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in der öffentlichen Sitzung. Er kann die- 
jenigen, welche Störungen verursachen, entfernen lassen. 
Leisten dieselben nicht Folge, so kann gegen sie vom Collegium auf Geldstrafe bis 
zu sechs Thalern oder Haft bis zu drei Tagen erkannt werden. 
Die gleiche Strafe kann gegen diejenigen erkannt werden, welche sich einer gröberen 
Ungebühr gegen das Gericht, eine Partei oder ihren Vertreter, einen Zeugen oder Sach- 
verständigen schuldig machen. 
Ein Rechtsmittel ist nicht zuläßig. 
§. 26. 
Sind die Parteien erschienen, so gibt der Vorsitzende denselben oder ihren Vertretern 
das Wort zur thatsächlichen und rechtlichen Begründung ihrer Anträge. 
Bleiben beide Parteien aus, so wird das Sachverhältniß auf Grund der Akten vom 
Referenten vorgetragen, welcher zu diesem Zweck eine schriftliche Darstellung des erheb- 
lichen Inhalts der Akten vorzubereiten hat. Das Gleiche geschieht, wenn nur eine 
Partei erscheint; der letzteren wird nach dem Vortrag des Referenten das Wort gegeben. 
§. 27. 
Nach dem Vortrag des Partei-Vorbringens wird die Beweiserhebung vorgenommen. 
Wurde der Beweis nicht vor der erkennenden Behörde erhoben, so wird von dem 
Berichterstatter das Ergebniß der Beweisaufnahme auf Grund der Akten vorgetragen. 
Den Parteien steht das Recht der Ergänzung und Berichtigung zu. 
Nach erfolgter Beweisaufnahme, beziehungsweise nach dem Vortrag des Beweiser- 
gebnisses ist den Parteien zur Beweisausführung nochmals das Wort zu ertheilen. 
§. 28. 
Der Vorsitzende kann, enn dieß zu Aufklärung des Sachverhalts nothwendig er- 
scheint, Fragen an die Parteien oder deren Vertreter stellen. 
Die gleiche Befugniß haben die übrigen Mitglieder des Gerichts, sowie es auch den- 
selben zusteht, an die Zeugen und Sachverständigen Fragen zu richten. 
Die von den Parteien angeregten Fragen sind durch den Vorsitzenden zu stellen.
	        
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